OHG bestellte zwei Karten

Apotheker bleibt auf SMC-B-Kosten sitzen

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Berlin -

Das E-Rezept wird weiter in einem sehr kleinen Umfeld getestet, bis zur flächendeckenden Einführung sind noch viele Schritte zu gehen. Die allermeisten Apotheken haben ihre Hausaufgaben gemacht, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen, HBA und SMC-B bestellt. Ein Apotheker aus Hessen ist ebenfalls fertig, ärgert sich aber über seine Kammer, von der er widersprüchliche Aussagen bekommen hat.

Der Inhaber betreibt seine Apotheke als OHG mit einer Kollegin. Bereits vor einem Jahr fragte er deshalb bei der Landesapothekerkammer Hessen (LAK), ob beide Gesellschafter eine SMC-B beantragen müssen. Antwort: „Grundsätzlich benötigt man pro Betriebsstätte eine SMC-B. Bei einer OHG können jeweils beide Gesellschafter den HBA und die SMC-B beantragen und bekommen diese auch nach derzeitigem Stand refinanziert.“

Tatsächlich ist pro Betriebsstätte nur eine SMC-B erforderlich, weil damit die Apotheke gegenüber der TI identifiziert wird. Deshalb wird auch nur eine SMC-B vom Nacht- und Notdienstfonds erstattet. So steht es heute auch in den FAQ, nach Aussage des Apothekers anders als vor einem Jahr.

Damals hatte er sich auf die Aussage seiner Kammer verlassen und für sich und seine Gesellschafterin nicht nur zwei HBA geordert, sondern auch die SMC-B in doppelter Ausführung. Erstattet wurde von Nacht- und Notdienstfonds (NNF) aber nur eine Karte, sodass die OHG-Apotheker auf den Kosten für die zweite in Höhe von 450 Euro sitzen blieben. „Es wird pro Apotheke nur eine SMC-B Smartcard erstattet, dies ist in der TI-Vereinbarung so hinterlegt“, so die knappe Begründung.

„Ich schrieb der LAK Hessen, dass ich damit nicht einverstanden bin und schließlich die Zusage der Rechtsabteilung der LAK Hessen hätte – mit Verweis auf damalige FAQ“, berichtet der Apotheker. Doch Anfang der Woche erhielt er von der Kammer vor allem die Aussage, dass man für die Erstattung nicht zuständig sei.

Als Abrechnungsstelle fungiere der NNF. „Somit haben Inhaber und Inhaberinnen von Apotheken keinen direkten Zahlungsanspruch gegenüber der Landesapothekerkammer Hessen, sondern gegenüber dem NNF als Abrechnungsstelle.“ Bei Fragen rund um die Thematik HBA und SMC-B verweise die Kammer lediglich auf den derzeitigen Stand, welcher von der Gematik oder dem NNF mitgeteilt werde. Das sei auch in diesem Fall vor einem Jahr so gewesen. „Es liegt in der Natur der Sache, dass ein ‚derzeitiger Stand‘ sich durch verschiedene Faktoren verändern kann“, schreibt die Kammer jetzt.

Der Apotheker ärgert sich über dieses Verhalten: „Im Umkehrschluss brauche ich mich somit mit keiner Frage mehr an die LAK Hessen wenden, weil deren Aussagen anscheinend ziemlich wertlos sind.“ Für ihn ist die Sache abgeschlossen.

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