Das Kleingedruckte heißt nur so Alexander Müller, 08.07.2016 12:36 Uhr
Ein kleiner Fehler beim Druck eines Werbeflyers kann auch dem aufmerksamsten Apotheker durchrutschen. Aber die „Zeitung der Fidelis-Apotheke“ enthielt dann doch zu viele Fehler. Abgemahnt wurden der Preisvergleich, die Geschenkkarte und die Schriftgröße der Pflichttexte. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat die Berufung des Inhabers zurückgewiesen.
Bewirbt eine Apotheke oder ein Hersteller apothekenpflichtige Arzneimittel, darf ein Satz nie fehlen: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“ Das wusste natürlich auch der Apotheker und setzte den Satz in seiner Zeitung ins Kleingedruckte. Das entpuppte sich aber als zu kleingedruckt. Die Wettbewerbszentrale mahnte den Apotheker ab.
Laut dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) muss der Hinweistext „gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt“ sein. Laut dem OLG Köln bedeutet das in der Praxis, „dass zum einen die Schriftgröße. Hintergrund- und Schriftfarbe wichtig sind, aber dass zum anderen eine leichte Erkennbarkeit gegeben sein muss, in dem Sinne, dass der Hinweistext nicht durch weitere Aussagen 'erdrückt' wird“. Es gehe damit auch um die Stellung um Text und das Umfeld, in das der Hinweis gebettet sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1986 festgelegt, dass in der Regel mindestens eine 6-Punkt-Schrift erforderlich ist, damit die Anforderungen des HWG erfüllt sind. Unterhalb dieser Mindestgröße sei der Text für einen normalsichtigen Leser nicht mehr ohne Konzentration und Anstrengung sichtbar. Besondere Umstände können ausnahmsweise auch kleine Schrifttypen rechtfertigen, wenn der Text ohne Anstrengung lesbar ist.
Dass die Schrift auf dem Flyer der Apotheker kleiner als 6 Punkt war, darüber gab es keinen Streit. Der Apotheker hatte aber vorgetragen, dass der Standardsatz Verbrauchern sehr geläufig und daher leicht zu erfassen sei. Das Gericht ließ dies nicht gelten und konnte auch keine besonderen Umstände erkennen.
Verboten wurde außerdem die Bewerbung eines Gutscheins beim Kauf eines Blutdruckmessgeräts. Die Kunden erhielten eine Geschenkkarte im Wert von 5 oder 10 Euro für einen Internetversandhändler. Das OLG wertete auch dies als Verstoß gegen das HWG, da es sich bei dem Gutschein weder um einen zulässigen Barrabatt noch um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne der Ausnahmetatbestände handele.
Der Gutschein könnte Kunden veranlassen, das Blutdruckmessgerät bei der Apotheke zu kaufen, „ohne weitere Konkurrenzprodukte hinsichtlich Qualität oder Einfachheit der Handhabung zu vergleichen“, begründet das Gericht. Damit sei die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung gegeben. Das OLG gab der Klage auch in diesem Punkt statt. Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Der Apotheker kann gegen diese Entscheidung noch Nichtzulassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen.
Gar nicht mehr bis vor das OLG geschafft hatte es der Preisvergleich in der Kundenzeitschrift. Der Apotheker hatte in diesem Punkt keine Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Aachen eingelegt.
In seiner Zeitung wurden die durchgestrichenen Preise in der Fußnote so erklärt: „verbindlicher Festpreis für die Abrechnung der Apotheke (von rezeptfreien Medikamenten) gegenüber den Krankenkassen.“ Die Apotheke hatte also die eigenen Preise mit dem in der Software hinterlegten Preis verglichen. In der „Lauer-Taxe“ steht der Erstattungspreis in der Rubrik AVP (Apothekenverkaufspreis).
Zu dieser Frage wurden bereits zahlreiche Verfahren geführt. Der BGH hat unlängst in einem Streit zwischen einer Apotheke und der Wettbewerbszentrale entschieden, dass der Bezug auf den Preis, den die Kassen zahlen müssen, unzulässig ist. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Von der genauen Begründung hängt ab, welche Formulierung gegebenenfalls als noch zulässig angesehen wird.