Apothekensortiment

Keine Nähsets und Kühltaschen aus der Apotheke

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Berlin -

Umhängekühltaschen, Reisenähsets oder Alu-Stabfeuerzeuge haben in der Offizin nichts verloren. Das Landgericht Düsseldorf hat einer Apotheke aus Nordrhein-Westfalen verboten, diese Produkte abzugeben. Die Wettbewerbszentrale war gegen die Werbung vorgegangen. Die Apotheke hatte die Reklame für die Produkte mit einem Gesundheitsbezug begründet.

Die Kunden konnten die Produkte gegen eine geringe Gebühr erhalten, die Apotheke hatte Flyer mit „Vorteils-Gutscheinen“ verteilt. In der Reklame für das Feuerzeug hieß es: „Eiskalt draußen und gemütlich mit Kerze drinnen!“. Die Kühltasche wurde mit dem Slogan „Kurz vor dem Verdursten? Ein Griff genügt, Durst gelöscht“ beworben. Das Nähset wurde mit „alles dabei für kleine Notfälle während der Reise“ angepriesen.

Vor Gericht hatte sich die Apotheke unter anderem auf die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gestützt. Danach zählen zu apothekenüblichen Waren beispielsweise Mittel, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern.

Die Apotheke fand für alle drei Produkte einen gesundheitliche Begründung: Die Umhängekühltasche sei geeignet, ein Getränk bei sich zu führen, das bei der Einnahme von Medikamenten benötigt werde. Außerdem könne eine Dehydration verhindert werden. Das Nähset könne zum Verschließen oder Nähen von Verbänden verwendet werden. Mit dem Feuerzeug könnten Kunden eine „Wärmequelle“ oder „Insekten-Abwehrkerzen“ entzünden.

Das Gericht war nicht überzeugt: Die Werbung verstoße gegen die ApBetrO, die Produkte seien nicht apothekenüblich. Die Ware müsse „einen greifbaren, ohne weiteres einsichtigen Gesundheitsbezug aufweisen“, so die Richter. Es genüge nicht die „bloße Möglichkeit, dass die betreffenden Gegenstände der Gesundheit von Menschen in irgendeiner Weise dienen oder diese fördern“.

Getränke könnten dem Gericht zufolge zwar den Wasserhaushalt auffüllen, doch müssten sie nicht gekühlt sein. Auch seien kalte Getränke nicht für die Einnahme von Medikamenten nötig.

Beim Reisenähset oder dem Alu-Stabfeuerzeug konnten die Richter ebenfalls keinen Gesundheitsbezug erkennen. Der Gesetzgeber wollte demnach mit der Novellierung die Kernaufgaben der Apotheken stärker herausstellen. Mit der neuen ApBetrO sollte nicht erreicht werden, die „Anzahl der Waren, die in Apotheken vertrieben werden dürfen, ausufern zu lassen“.

Auch der Wettbewerb sei durch die Werbung beeinträchtigt, heißt es in der Urteilsbegründung. Diese sei geeignet, Kunden in die Apotheken zu locken. Durch diese Tatsache könnten andere Apotheken benachteiligt werden.

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