Wer als selbstständiger Apotheker Steuerschulden hat, bekommt nicht nur Ärger mit dem Finanzamt, sondern womöglich auch mit seiner Aufsichtsbehörde. Denn laut Apothekengesetz müssen Inhaber die „erforderliche Zuverlässigkeit“ mitbringen. Das Landratsamt Neu-Ulm will einer Apothekerin wegen Problemen mit dem Fiskus die Betriebserlaubnis entziehen. Der Fall wird nun vor dem Verwaltungsgericht Augsburg verhandelt. Die Pharmazeutin wirft ihrerseits der Behörde vor, ihren Pflichten nicht nachzukommen.
Im April hatte das Finanzamt dem Landratsamt mitgeteilt, dass die Apothekerin dem Freistaat Bayern erhebliche Abgaben schulde, die zum Teil schon seit längerer Zeit fällig seien. Nachdem die Pharmazeutin Ende Mai zum geplanten Widerruf der Betriebserlaubnis Stellung nehmen konnte, zog sie vor Gericht, um das Aus für ihre Apotheke abzuwenden. Im Oktober soll der Fall verhandelt werden.
Parallel beantragte die Apothekerin einstweiligen Rechtsschutz. Sie argumentiert, dass das Landratsamt an ihrer finanziellen Misere schuld sei, weil es Absprachen ihrer Konkurrenten mit Ärzten über die Zuweisung von Rezepten nicht unterbunden habe.
Dadurch sei sie „fast vollständig vom Rezeptstrom abgeschnitten“: Während im Mai jede bayerische Apotheke im Durchschnitt auf 146.000 Euro Rezeptumsatz gekommen sei, liege ihre Apotheke bei nur 7000 Euro. Das Problem habe sie seit 18 Jahren und aktuell sei sie besonders stark betroffen. Doch das Landratsamt weigere sich einzuschreiten.
Die Behörde hält dagegen, ihr seien bis heute keine konkreten Beweise vorgelegt oder Zeugen benannt worden, die die von der Apothekerin lediglich vermutete Absprache zwischen zwei Apothekern belegen oder zumindest zu einem erhärteten Anfangsverdacht führen würden.
Nachdem das Gericht dem Fall bereits die Eilbedürftigkeit abgesprochen hat, stehen auch die Aussichten für das Hauptsacheverfahren schlecht: Selbst wenn Absprachen nachgewiesen werden könnten, habe die Apothekerin keinen Anspruch auf Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens: Das Apothekenrecht diene nicht dem Schutz von konkurrierenden Unternehmen und könne von diesen auch nicht gerichtlich eingefordert werden, so die Richter.
Ähnlich war übrigens vor zwei Jahren der Streit um die Versandapotheke Zur Rose ausgegangen. Es komme nur ausnahmsweise in Betracht, dass sich ein Apotheker gegen die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versandhandelserlaubnis zur Wehr setzen dürfe, urteilte in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht, ohne die apothekenrechtlich zumindest fragwürdige Konstruktion im Details zu beleuchten. Dies setzte unzumutbare Wettbewerbsnachteile voraus.
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