OTC-Rabatte

Kein Thermobecher, keine ABDA-Preise Alexander Müller, 25.11.2013 15:25 Uhr

Achtung bei Werbegeschenken: Thermobecher als Zugabe sind auch bei OTC-Arzneinmitteln verboten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Ein Apotheker aus dem baden-württembergischen Mössingen darf seine OTC-Rabatte nicht mehr mit Bezug auf einen „bisherigen ABDA-Preis“ bewerben. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) verbot außerdem einen Thermo-Becher als Werbegeschenk. Den Streit um seine Rx-Boni hat der Apotheker dagegen gewonnen – aber diese sind jetzt ohnehin verboten.

Den Thermo-Becher hatten Kunden beim Kauf des Präparats Aspirin-Complex erhalten. Aus Sicht des Gerichts war diese Zugabe nicht mehr geringwertig und daher mit dem Heilmittelwerberecht nicht vereinbar.

Zugaben seien auch bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur innerhalb der Grenzen des HWG erlaubt, so die Richter. Auf den tatsächlichen Wert komme es dabei nicht an, sondern auf den Eindruck, der bei den Kunden entstehe.

Die beiden anderen Punkte der Klage der Wettbewerbszentrale wurden für erledigt erklärt. Der Apotheker akzeptierte im Berufungsverfahren, dass er OTC-Rabatte nicht mit Bezug auf einen „bisherigen Preis nach ABDA“ bewerben darf, wenn er die Lauer-Taxe meint. Die Richter hatten in der Verhandlung deutlich gemacht, dass sie dies für irreführend hielten.

Vor rund zwei Jahren hatte der Apotheker außerdem ein Rx-Boni-Modell betrieben. Dabei konnten die Kunden in der Vorweihnachtszeit für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel einen „Weihnachtsmann“ sammeln. Diese konnten als Gutscheine im Wert von einem Euro beim Kauf von OTC- und Freiwahlprodukten eingesetzt werden.

Die Wettbewerbszentrale wollte klären lassen, ob Rx-Boni unterhalb der Bagatellgrenze pro Arzneimittel oder pro Rezept gelten. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem anderen Verfahren zwischenzeitlich entschieden, dass es auf die Rezeptzeile ankommt. Die Wettbewerbszentrale hatte ihre Klage in diesem Punkt daher zurückgezogen.

Dass der Gesetzgeber Rx-Boni zwischenzeitlich komplett untersagt hat, spielte für das Verfahren vor dem OLG Stuttgart keine Rolle: Es geht um die Rechtslage zum Zeitpunkt des Verstoßes.