Ob Onlineshop, das Impressum auf der eigenen Homepage oder die Anzeige im lokalen Werbeblättchen – Apotheker sind von Abmahnfallen umgeben. Angegriffen wird alles: Vom Vertrieb von Himalayasalz bis zu Preisvergleichen. Immer wieder wird auch ein fehlender „e.K.“ moniert, die Angabe „eingetragener Kaufmann“ hinter dem Namen des Apothekers. Weil das als Abmahngrund umstritten ist, will die Apothekenkooperation farma-plus im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung für ein betroffenes Mitglied ein Urteil erstreiten.
Der Apotheker aus Rheinland-Pfalz war wegen seiner Anzeige in der Lokalzeitung vom Verein „Wirtschaft im Wettbewerb“ aus Düsseldorf abgemahnt worden. Die Angabe der Rechtsform „e.K.“ fehlte in der Werbung. Damit werde der Apotheker seinen Informationspflichten nicht gerecht, was den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich beeinträchtige, so der Vorwurf.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat tatsächlich schon entschieden, dass die Rechtsform zu den Pflichtangaben zählt. Allerdings ging es in diesem Fall um Elektrohändler, die in verschiedenen Rechtsformen tätig sein können. Bei Apothekern kommt dagegen nur der e.K. infrage, bei mehreren Inhabern allenfalls eine OHG.
Sebastian Liebhart, Sprecher von farma-plus, bezieht sich auf die Urteilsbegründung des BGH. Darin heißt es zur Einschränkung der Hinweispflicht: „Es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen“. Der Verbraucher werde durch die korrekte Angabe der Rechtsform in die Lage versetzt, „den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen“.
Der Elektromarktinhaber im verhandelten Fall hatte Liebhart zufolge neben dem Firmennamen nur seinen Nachnamen angegeben, welcher auch noch dem eines Ortsteils entsprach. Das Urteil für einen Elektronikfachmarkt sei also kaum 1:1 auf eine Apotheke zu übertragen. „Da wir bei Apotheken den Umstand einer Rechtsformeinschränkung haben, und in der Anzeige Vor- und Nachname des Apothekers angegeben waren, gibt es eigentlich keinen Zweifel über die Identität“, so Liebhart. Natürlich könne man vorher nie wissen, wie die Gerichte entscheiden.
Die Angabe des e.K. bei Apotheken hat aus Sicht von farma-plus keine entscheidende Bedeutung im Wettbewerb. Der Kunde könne gar nicht darüber getäuscht werden, mit wem er es zu tun hat. Der abgemahnte Apotheker hat die geforderte Unterlassungserklärung deshalb nicht abgegeben, allerdings mit Hilfe der Systemzentrale eine selbst formulierte.
Die Sache ist noch nicht ausgestanden, die Anwälte von farma-plus und des Wettbewerbsvereins tauschen Schriftsätze aus. Die Apothekenkooperation wäre auch bereit, die Sache vor Gericht durchzufechten. Dazu will man sich mit dem Angreifer noch auf einen Gerichtsstand einigen, am liebsten Hamburg oder Köln. Die Abstimmung zwischen den Parteien hierüber läuft noch.
Ob es überhaupt zu einem Prozess kommt, bleibt abzuwarten. Die Anwälte von farma-plus hatten nämlich auch die Aktivlegitimation des Vereins angezweifelt. Dieser soll zunächst Mitglieder benennen, mit denen der Apotheker räumlich in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Denn in der Kleinstadt in Rheinland-Pfalz gibt es nur eine Handvoll Apotheken und der farma-plus-Apotheker habe auch keine Versandhandelserlaubnis.
„Wirtschaft im Wettbewerb“ versicherte daraufhin die eigene Klagebefugnis. Der Verein vertrete „neben den direkten Mitgliedern aus dem Bereich Pharmazie auch sämtliche Mitglieder der Noweda eG Apothekengenossenschaft“. Dabei handele es sich bundesweit um 8747 Mitglieder.
Schon wegen der anwaltlichen Aktivitäten wird die Sache für den Apotheker und farma-plus teurer: Für die Abmahnung hatte der Vereins nur 220 Euro in Rechnung gestellt. Dennoch wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung als riskanter angesehen. Bei jedem weiteren Verstoß wäre nämlich eine Vertragsstrafe von 5500 Euro fällig geworden. Allein das Online-Archiv des lokalen Werbeblättchens hätte hier Angriffsfläche geboten.
Anders sieht es im Fall einer Verurteilung aus: Wird hiernach ein erneuter Verstoß festgestellt, fließen etwaige verhängte Ordnungsgelder in die Staatskasse. Die Aufmerksamkeit auf Seiten der Abmahner ist dann meist entsprechend gedämpft. Denn dann könnten wiederum nur die Abmahnkosten geltend gemacht werden.
Für die Branche wäre ein Prozess allerdings hilfreich. Sollte ein Gericht bestätigen, dass Apotheker auf die Angabe der Rechtsform verzichten können, wäre künftigen Abmahnungen die Grundlage entzogen. Im anderen Fall würde wenigstens Klarheit herrschen und die Apotheker könnten verstärkt darauf achten.
Der fehlende „e.K.“ war auch Gegenstand zahlreicher Abmahnungen der Brücken-Apotheke vor gut einem Jahr. Anwälte der damals abgemahnten Apotheker hatten bereits Zweifel geäußert, ob dies wettbewerbsrechtlich relevant und damit abmahnfähig ist. Hier kam es allerdings nie zu Verfahren. Die Aktion war schnell im Sande verlaufen, die Abmahnungen wurden allesamt zurückgezogen. Allerdings ermittelt die Staatsanwaltschaft Leipzig noch gegen den Anwalt, der damals für den Apotheker aus Schwäbisch Hall aktiv war.
APOTHEKE ADHOC Debatte