Apothekenbetriebsordnung

Apothekengröße je nach Leistung Alexander Müller, 22.06.2011 14:05 Uhr

Halle/Saale - 

Die Mindestgröße für Apotheken könnte künftig davon abhängen, welche Leistungen angeboten werden. Dr. Dagmar Krüger, Referatsleiterin im Bundesgesundheitsministerium (BMG) und für die Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zuständig, erklärte bei einem Kongress des Bundesverbands Deutscher Apotheker (BVDA) in Halle, was sich das Ministerium bei den geplanten Änderungen gedacht hat.

An der Mindestgröße von derzeit 110 Quadratmetern wolle man festhalten, aber nur wenn es um Tätigkeiten gehe, die schon 1987 erbracht worden seien, so Krüger. „Anderenfalls kann es zusätzlichen Raumbedarf geben.“ Mehr Fläche kann beispielsweise gefordert werden, wenn die Apotheke Arzneimittel maschinell verblistert. Allerdings müssen die Extraräume laut Krüger nicht zwingend zur Raumeinheit gehören, sondern können auch „in angemessener Nähe“ liegen. Konkrete Quadratmeter-Vorgaben für die Sonderleistungen will das BMG nicht machen.

Krüger wollte auch mit Missverständnissen aufräumen, die nach Bekanntwerden der Eckpunkte entstanden seien: So sei das Thema Kosmetik in Apotheken sehr heiß diskutiert worden: „Uns geht es darum, dass der Anteil apothekenüblicher Waren vernünftig gewählt wird und dass der Eindruck einer Apotheke erhalten bleibt.“

Die Rezeptur soll künftig mindestens zu drei Seiten abgetrennt sein und nicht für andere Tätigkeiten genutzt werden können. Die Herstellung müsse so keimarm wie möglich erfolgen. „Das schaffen Sie nicht mit Teppichboden. Das wird der Apotheker mit seiner fachlichen Ausbildung selber einschätzen können.“ Alle Rezepturen müssen künftig dokumentiert und vom Apotheker selbst freigegeben werden.

Durch gemeinsames Labor oder Rezeptur im Filialverbund will das BMG die Auslastung erhöhen und damit die Qualität steigern: „Müssen Apotheken alles können und können Apotheken alles - diese Frage muss erlaubt sein“, so Krüger. Bereits heute hätten sich viele Apotheken spezialisiert.

Ob Rezeptsammelstellen notwendig seien, ließe sich heute nicht beantworten, sondern werde sich in Zukunft zeigen, so Krüger. Dass es Rezeptsammelstellen von Versandapotheken gebe, könne man nicht verhindern. In Zukunft sollen aber alle Rezeptsammelstellen beantragt werden, wobei die Genehmigung automatisch erteilt sei, solange kein Widerspruch vorliege. Bei Präsenzapotheken hält man im BMG die räumliche Nähe zu den Betriebsräumen für eine aus fachlicher Sicht angemessene Beschränkung: „Der Bote soll ja nicht durch Deutschland reisen“, so Krüger.