Apothekenbetriebsordnung

Zweite Offizin für die Apotheke

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Berlin -

Gerade in Innenstadtlagen können wenige Meter den Unterschied machen zwischen guten und weniger guten Standorten. Um mehr Kunden in die Apotheke zu locken, kann sich sogar eine zweite Offizin lohnen. Das ist rechtlich erlaubt – kann aber in der Praxis für Verwirrung sorgen.

Das Bereitstellen von mehr als einer Offizin ist in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) implizit erlaubt: Unter den Anforderungen heißt es, die Apotheke müsse aus „mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen“.

Die Apothekenräume sind laut Vorschrift „so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist“. Das ist das Prinzip der Raumeinheit der Apotheke. Für die Offizin gilt als Voraussetzung ferner der Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie als Soll-Vorschrift die Barrierefreiheit.

Ein prominentes Beispiel ist die Markt-Apotheke im westfälischen Fröndenberg. Die Apotheke hat zwei Zugänge: Einen in der Karl-Wildschütz-Straße 4 – neben einem Ärztehaus. 1987 wurde eine zweite Offizin zum Markt hin eröffnet, wo es mehr Laufkundschaft gibt. Weil die ursprüngliche Markt-Apotheke nicht an der Ecke liegt, wurde im Innenhof eine überdachte Verbindung zwischen den beiden Verkaufsflächen geschaffen.

Das hat nun Apotheker Dr. Christoph Klotz auf den Plan gerufen, der in dem „Tunnel“, wie er es nennt, eine zu weite Auslegung der ApBetrO sieht. Er hat einen Antrag zur Kammerversammlung gestellt, mit dem klangvollen Titel „Appell zur Beseitigung eines Gestaltungsmissbrauchs“. Klotz verlangt die Schließung der Apotheke am Markt oder ihre Umwandlung in eine vollwertige Filiale.

Bei der Kammer ist Klotz kein Unbekannter. Der Apotheker macht mit Anträgen und sonstigen Aktionen gerne auf sich und seine Sache aufmerksam. Sein Vorstoß ist anderen Kammermitgliedern zufolge vor allem vor dem Hintergrund der anstehenden Kammerwahl zu sehen. Schließlich gehörte die Markt-Apotheke einmal Ex-Kammerpräsident Hans-Günter Friese und wird heute von seiner Tochter geführt.

Bei der morgigen Kammerversammlung in Münster wird der Antrag denn auch gar nicht besprochen. Präsidentin Gabriele Overwiening nennt in ihrem Antwortschreiben den einfachen Grund: Die Kammer sei für diesen Fall gar nicht zuständig.

Der Kammerversammlung stehe es entgegen dem Antrag nicht zu, gegenüber Apothekenleitern Forderungen bezüglich der Einrichtung zu stellen, erklärt Overwiening. Prüfung und Genehmigung der Einrichtung sowie der Gestaltung der Apothekenbetriebsräume sei Sache der Aufsichtsbehörden.

Klotz erwecke mit seinem Antrag den Eindruck, die namentlich genannten Personen handelten rechtswidrig, da der Betrieb einer zweiten Offizin nicht genehmigt sei. Dies sei aber keineswegs der Fall. Jeder Apothekenleiter dürfe nach der ApBetrO über die Mindestanforderungen hinaus zusätzliche Betriebsräume schaffen, so Overwiening. Dies schließe die Offizin mit ein. Es sei davon auszugehen, dass der Kreis Unna als zuständige Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Eröffnung einer zweiten Offizin erteilt habe.

Overwiening findet zum Schluss deutliche Worte für das Ansinnen des Kollegen Klotz: Es sei ihre Pflicht als Kammerpräsidentin, Versuche zu unterbinden, dass die Kammerversammlung „in missbräuchlicher Weise für Eigeninteresse – welche das auch immer sein mögen – Einzelner zu instrumentalisieren“. Die Kammer nehme auch die Aufgabe wahr, ihre Mitglieder vor ungerechtfertigten Vorwürfen zu schützen.

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