ApBetrO

Warnung an Großhandelsapotheken Julia Pradel, 30.05.2014 09:50 Uhr

Rechtsanwälte warnen: Apotheken sollten ihre Großhandelserlaubnis nicht vorschnell zurückgeben. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Am Wochenende endet die Übergangsfrist für die Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) – doch noch sind nicht alle Fragen geklärt. So gibt es etwa unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage, wie die Apotheke vom eigenen Großhandel getrennt sein muss. Die Rechtsanwälte Lothar Hermes und Michael Zach warnen davor, die Großhandelserlaubnis vorschnell abzugeben.

Hermes kritisiert, dass die Aufsichtsbehörden das Ende der Übergangsfrist nutzen, um die Apotheken aufzufordern, Großhandel und Apothekenbetrieb nicht nur räumlich, sondern auch rechtlich zu trennen. „Wir sehen da eine gewisse Praxis bei den Aufsichtsbehörden, nicht nur in Sachsen“, so der Verwaltungsrechtler aus Dresden.

Symptomatisch ist laut Hermes beispielsweise folgendes Vorgehen: Sobald ein Apotheker die Trennung der Räumlichkeiten bei der Aufsicht anzeigt, nehmen die Aufsichtsbehörden dies zum Anlass, eine neue Großhandelserlaubnis auszustellen. Damit einher geht die Aufforderung an die Apotheker, die alte Erlaubnis zurückzugeben.

Sein Kollege Zach, Fachanwalt für Medizinrecht in Mönchengladbach, rät aber dringend davon ab, die eigene Urkunde an die Aufsicht zurückzusenden: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der neuen Erlaubnis inhaltliche Veränderungen vorgenommen werden und dadurch die Verbindung zwischen dem Inhaber der Großhandelserlaubnis und dem Betriebsort der Apotheke aufgehoben oder zumindest eingeschränkt wird“, warnt er.

Hermes und Zach empfehlen Apothekern, achtsam zu sein. Hermes betont: „Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die es Apothekern mit eigener Großhandelserlaubnis vorschreiben, für die Großhandelstätigkeit ein eigenes Gewerbe anzumelden oder in sonstiger Weise rechtlich von dem Apothekenbetrieb zu trennen.“

Aus Sicht der Rechtsanwälte reicht es aus, wenn der Aufsicht die vollzogene Trennung zwischen den Apotheken- und den Großhandelsräumen angezeigt wird. Dies könnten Apotheker durch entsprechende Fotos unterstreichen. Im Zweifel helfe es auch, auf juristischer Ebene mit den Behörden zu diskutieren.

Im Zuge der Neufassung der Apothekenbetriebsordnung versuchen einige Aufsichtsbehörden, den Graumarkt auszutrocken. Ihre Rechtsauffassung gründen die Behörden auf die Neufassung der ApBetrO: Darin heißt es, die Betriebsräume der Apotheke müssten von „anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen“ abgetrennt werden. Die Vorgabe ist nicht neu, erstmals wurde der apothekeneigene Großhandel aber als Beispiel genannt.

In Hessen und Sachsen beispielsweise hatten die Behörden die Apotheken aufgefordert, für den Großhandel ein eigenes Gewerbe anzumelden. Nicht alle Bundesländer teilen diese Auffassung. Anfang November beschäftigten sich daher Vertreter der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) mit dem Thema. Die sächsischen Behörden lenkten danach ein.

Aber auch Nordrhein-Westfalen ist die Aufsicht einem betroffenen Apotheker zufolge rigoros: Im sei mitgeteilt worden, die Argumentation der Behörde zu akzeptieren, oder den Streit vor dem Verwaltungsgericht auszutragen. Wie viele seiner Kollegen habe er seine Großhandelserlaubnis zurückgegeben, erzählt der Apotheker.

Für diesen Schritt scheinen sich viele Apotheker zu entscheiden. Die eigene Großhandelserlaubnis ist ohnehin nicht mehr so lukrativ wie vor einigen Jahren: Die Konditionen der Unternehmen sind schlechter als zuvor, und die Großhändler führen Sperrlisten und kaufen bestimmte Produkte nur noch direkt vom Hersteller.