Filialverbünde

Pharmazieingenieure als Notdienst-Apotheker?

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Berlin -

Bei der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sollen jetzt die letzten Unklarheiten beseitigt werden: Nachdem sich die Pharmazieräte bereits auf eine einheitliche Auslegung verständigt haben, ziehen jetzt die Aufsichtsbehörden der Länder nach. Beim Treffen in Mannheim soll auch endgültig geklärt werden, inwieweit Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten im Notdienst den Apothekenleiter vertreten dürfen.

In der ApBetrO ist festgelegt, dass sich ein Apothekenleiter prinzipiell nur von einem anderen Approbierten vertreten lassen darf. Ist dies nicht möglich, kann er auch einen Apothekerassistenten oder einen Pharmazieingenieur einsetzen. Dies gilt jedoch nicht für den Inhaber eines Filialverbunds: Dieser muss sich immer von einem Apotheker vertreten lassen.

Bei strenger Auslegung der ApBetrO gilt dies auch für den Notdienst. Anders als in Einzel- oder Filialapotheken dürften in einer Hauptapotheke Nichtapprobierte den Nachtdienst demnach also nicht übernehmen.

Allerdings stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Betrachtungsweise: In Hauptapotheken hat der Leiter eine besondere Verantwortung gegenüber den im Unterordnungsverhältnis stehenden Filialapotheken. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass etwa ein Pharmazieingenieur als Chefvertretung einem approbierten Filialleiter Anweisungen geben kann.

Im Nacht- und Notdienst spielt dies eigentlich keine Rolle. Trotzdem wird die Regelung in einigen Bundesländern streng ausgelegt: Ein bayerischer Pharmazierat etwa erklärt, die ApBetrO gebe eindeutig vor, dass sich der Leiter eines Filialverbunds nicht von einem Nicht-Approbierten vertreten lassen dürfe. Auch in Mecklenburg-Vorpommern wird die Regelung einem Kammersprecher zufolge sehr streng gehandhabt.

Eine Sprecherin des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt hält die enge Auslegung der ApBetrO hingegen nicht für haltbar: Schließlich sei die Wahrnehmung des Notdienstes „in der Regel nicht mit der Vertretung von Leitungsaufgaben des Apothekeninhabers verbunden“.

Ähnlich sieht man es auch in Niedersachsen: Die Pflicht, sich von einem Apotheker vertreten zu lassen, gebe es dort nur am Tage, so eine Sprecherin der Kammer in Hannover. Nachts dürften auch Pharmazieingenieure und Vorexaminierte den Dienst übernehmen.

Eine Grundlage für eine weniger strenge Interpretation findet sich ebenfalls in der ApBetrO: Dort ist – unabhängig von der Apotheke – festgelegt, dass sich der Apotheker oder sein Vertreter im Notdienst statt in der Apotheke auch in der unmittelbaren Nachbarschaft aufhalten kann.

Von dieser Anwesenheitspflicht kann die zuständige Behörde den Apothekenleiter befreien, wenn er jederzeit erreichbar und „die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise“ sichergestellt ist. Dies wäre vermutlich auch der Fall, wenn ein Pharmazieingenieur oder Apothekerassistent den Notdienst übernimmt und der Apothekenleiter telefonisch erreichbar ist.

Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten gehören zu den „aussterbenden Berufen“ der Apotheke: 2011 waren deutschlandweit 7500 Vertreter dieser Berufsgruppen in öffentlichen Apotheken angestellt – das sind knapp 7 Prozent des pharmazeutischen Personals. Rund 30 Prozent aller Apotheken sind in Filialverbünden mit zwei bis vier Betriebsstätten organisiert.

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