Seit Inkrafttreten der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gibt es zahlreiche Neuerungen in der Rezeptur. Neben Herstellungsanweisung und Herstellungsprotokoll sind nun auch Plausibilitätsprüfungen Pflicht. Auf Unbedenklichkeit mussten Rezepturen auch nach der alten ApBetrO geprüft werden. Neu ist, dass die Prüfung der Verordnung dokumentiert werden muss.
Sabine Ellsässer, Fachapothekerin für theoretische und praktische Ausbildung in Berlin, erklärt den Umfang der Prüfung: Nicht nur die Unbedenklichkeit der Arzneistoffe, sondern auch die Darreichungsform, das Therapiekonzept, die Dosierung und Haltbarkeit der einzelnen Bestandteile sowie die chemische und galenische Plausibilität der Verordnung müssten nun in den Apotheken geprüft und dokumentiert werden.
Grundlegende Änderungen gibt es laut Apothekerin Cathleen Krambeer allerdings nicht. Denn bereits bislang mussten Rezepturen auf ihre Plausibilität geprüft werden. Die Kontaktaufnahme mit dem Arzt verläuft Krambeer zufolge sehr unterschiedlich, bei einigen Praxen müsse mehrmals angerufen werden. Besteht der Arzt trotz der Bedenken auf der Herstellung der Rezeptur, empfiehlt Ellsässer, das Gespräch zu dokumentieren und sich bestätigen zu lassen, dass die Rezeptur hergestellt werden soll.
Der Dokumentationsaufwand ist durch die neuen Forderungen der ApBetrO gestiegen. Ellsässer schätzt den zusätzlichen Aufwand mit etwa 15 bis 30 Minuten pro Rezeptur – anfangs sicherlich mehr. Taxiert werden darf allerdings trotzdem nicht mehr: Für eine Salbe können Apotheker fünf Euro als Arbeitsleistung berechnen – laut Krambeer für eine einfache Rezeptur ausreichend. Nicht mehr gedeckt sei die Arbeitsleistung allerdings bei aufwendigeren Rezepturen.
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