Apothekenbetriebsordnung

Pharmazieräte geben sich easy geschlagen

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Berlin -

Im Streit um die Erreichbarkeit des HV-Tisches in easy-Apotheken haben die Pharmazieräte die Waffen gestreckt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg ist inzwischen rechtskräftig, es wurden keine Rechtsmittel mehr eingelegt. „Wir müssen das respektieren“, sagt Christian Bauer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD). Die Maßgabe sei nun, dass der Abgabeort vom Eingang aus erkennbar sei.

In dem Streit ging es um die easy-Apotheke von Thomas Mühling im bayerischen Marktheidenfeld. Die zuständige Pharmazierätin Barbara Zeitner störte sich an den verschachtelten Freiwahlregalen und hatte im November 2012 die Gestaltung des Innenraums beanstandet. Das Landratsamt hatte Mühling im Februar 2013 aufgefordert, seine Apotheke umzugestalten. Nach einer Anhörung im April wurde ein entsprechender Bescheid erlassen, gegen den Mühling klagte.

Aus seiner Sicht waren die Pharmazieräte gezielt gegen größere Apotheken vorgegangen: Nach der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Jahr 2012 hätten alle easy-Apotheken und andere größere Apotheken ein Schreiben bekommen. Darin seien sie darauf hingewiesen worden, dass die Apotheke als solche erkennbar sein müsse, berichtet Mühling. In der darauf folgenden Revision sei es dann nur um zwei Punkte gegangen: das Aussehen der Apotheke und das Sortiment.

Mühling kann die Kritik nicht nachvollziehen: „Man kann die Apotheke als Apotheke erkennen, es gab noch keine Beschwerden und keine Verirrten.“ Trotzdem ist er auf die Einwände der Pharmazierätin eingegangen, hat die Regale auf 1,30 m abgesenkt und Schilder angebracht. Damit habe sich die Aufsicht aber nicht zufrieden geben wollen und ihm mit dem Entzug der Betriebserlaubnis gedroht, so Mühling. Daher sei der Streit vor Gericht gegangen.

Für Mühling ging es dabei um eine grundsätzliche Frage. „Es kann nicht sein, dass die Wegführung vorgegeben wird“, findet der Apotheker. Als nächstes würden auch noch Farbe oder Einrichtung bestimmt. Tatsächlich hatte das Landratsamt dem Apotheker sogar einen Aufstellungsplan geschickt, in dem ein 2,20 Meter breiter Korridor vom Eingang bis zum HV-Tisch vorgesehen war.

Das ging auch aus Sicht der Richter zu weit. Zwar gaben sie dem Landratsamt insoweit recht, dass die Offizin zunächst nicht „als die den Arzneimittelversorgungsauftrag des Apothekers und die Charakteristik einer Apotheke prägende Einrichtung“ zu erkennen gewesen sei. Somit habe im April 2013 tatsächlich ein Verstoß gegen die ApBetrO vorgelegen.

Allerdings wäre den Richtern zufolge ein „Sichtkorridor“ ein milderes und verhältnismäßigeres Mittel gewesen, um die Vorgaben zu erfüllen. Die Freihaltung eines „Laufkorridors“ – also ein komplett freigehaltener Weg – sei dagegen nicht erforderlich. Auch bei der Barrierefreiheit sahen die Richter keine Verstöße: Der Zugang zur Apotheke sei „vollkommen unproblematisch“, entschieden sie.

Den Vorwurf, seine Apotheke sei nicht barrierefrei, konnte Mühling ohnehin nicht nachvollziehen. Die Behindertenbeauftragte des Landkreises, die festgestellt habe, dass der HV-Tisch nicht barrierefrei erreichbar sei, sei gar nicht in der Apotheke gewesen, so Mühling.

Auch wenn die Richter Verstöße gegen die ApBetrO bestätigten, hätte die Behörde laut Urteil auf mildere Mittel zu deren Behebung verweisen müssen. Eine komplette Umgestaltung der Apotheke mit „Laufkorridor“ zum HV-Tisch sei nicht notwendig, der Bescheid daher nicht rechtmäßig.

Trotzdem, ganz abgeschlossen haben die Pharmazieräte mit dem Thema noch nicht. Auf den kommenden Treffen und der Tagung in diesem Jahr werde die Frage sicher noch einmal diskutiert, so Bauer, betont aber auch: „Das Gerichtsurteil muss man akzeptieren.“ Jetzt müsse man kontrollieren, ob die Regale korrekt abgesenkt seien und gut sichtbar sei, wo es zum HV-Tisch gehe.

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