Apothekern mit mehreren Filialen ist es gestattet, die Rezepturherstellung auf eine Filiale zu konzentrieren. Die Apothekerkammer Niedersachsen war bei einer Revision anderer Meinung, verlor aber vor Gericht gegen einen Apotheker, der gegen den Bescheid geklagt hatte. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig.
Ein Apothekeninhaber aus Niedersachsen hatte die Herstellung der Rezepturen seiner Filialen gebündelt, in dem er sie nur in seiner Hauptapotheke herstellen ließ. Diese Tatsache fasste die Apothekerkammer bei einer Revision im April 2013 als Mangel auf. Dagegen klagte der Inhaber.
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück gab dem Apotheker recht. Die Kammer wollte Berufung beim OVG Lüneburg einlegen, allerdings wurde der Antrag abgelehnt. Das OVG hat keine „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts“. Der Beschluss ist nicht mehr anfechtbar.
Entgegen der Auffassung der Kammer erlaubt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) demnach, dass Rezepturarzneimittel aus anderen Apotheken im Verbund bezogen werden dürfen. Vor den Gerichten wurde ausführlich über die Reichweite der Regelung gestritten. Nach § 17 ApBetrO dürfen zwar keine Arzneimittel von anderen Apotheken bezogen werden, allerdings sei ein Erwerb und eine Weitergabe innerhalb des Filialverbunds zulässig.
Es gebe für eine einschränkende Auslegung keine Anhaltspunkte, so der Beschluss. Aus Sicht der Richter sind Fertig-, Rezeptur-, und Defekturarzneimittel „Unterfälle eines Arzneimittels“. „Der Bezug von Arzneimitteln von Apotheken im Filialverbunde gilt für alle Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes“, stellt das Gericht klar.
Da die ApBetrO allgemein von Arzneimitteln spreche, sei es grundsätzlich möglich, in einem Filialverbund Rezepturarzneimittel zu beziehen und damit die Herstellung auf eine Apotheke zu verlagern sowie die Rezepturen dort schwerpunktmäßig herzustellen. Die Vorschriften könne man nicht einschränkend auslegen, heißt es im Beschluss.
Das Gericht sieht ein, dass nach ApBetrO Filialapotheken „Vollapotheken“ sein und mit einer Rezeptur ausgestattet werden müssen. Der Apotheker müsse personell und räumlich in der Lage sein, Rezepturen anzufertigen. Diese Voraussetzungen habe er auch an allen Standorten erfüllt.
Allerdings würden die nachfolgenden Handlungsschritte in der Freiheit des Apothekers liegen: „Es ist die unternehmerische Entscheidung des Apothekeninhabers, trotz dieser notwendigen Ausstattung jeder seiner Filialen die Herstellung von Arzneien zu konzentrieren“.
Trotzdem gebe es gewisse Dinge zu beachten. Insbesondere sei der Apotheker verpflichtet, Verschreibungen in einer angemessenen Zeit auszuführen. Die Verordnung unterscheide dabei nicht zwischen Fertig- und Rezepturarzneimitteln. „Die Frage der Angemessenheit beurteilt sich nach dem Einzelfall und ist beispielsweise abhängig von den Entfernungen der einzelnen Filialen zueinander und der Art der Rezepturarzneimittel“, so das Gericht.
Eine Bündelung der Rezepturherstellung über bestimmte Entfernungsgrenzen hinweg sowie „relevante und spürbare Verzögerungen“ stellten in der Regel einen Verstoß dar. Und im vorliegenden Fall habe die Apothekerkammer Niedersachsen keine entsprechende Verstöße des Apothekers vorgetragen.
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