Apothekenbetriebsordnung

Der apothekenübliche Wahnsinn

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Frankfurt -

Was ein Apotheker kann, darf oder muss, ist im Gewirr zahlreicher Regelungen nicht immer leicht zu erkennen. Vor allem bei der Abgrenzung apothekenüblicher Waren und Dienstleistungen gibt es immer wieder Streit, häufig auch vor Gericht. Klaus Laskowski, Justiziar und stellvertretender Geschäftsführer des Bayerischen Apothekerverbandes (BAV), erklärte beim Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale die rechtliche Lage und warnte vor möglichen Fallstricken.

Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) enthält eine sogenannte Legaldefinition apothekenüblicher Waren, also einen abschließenden Katalog. Zu den dort aufgeführten neun Produktklassen zählen etwa nicht apothekenpflichte Medizinprodukte oder Mittel zur Körperpflege und natürlich Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien und sonstiger Laborbedarf.

Schwierigkeiten bei der Abgrenzung gibt es Laskowski zufolge bei den Mitteln, Gegenständen und Informationsträgern, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern. Weil bis Mitte 2012 ein „mittelbarer“ Gesundheitsbezug ausreichend war, seien Urteile aus der Zeit davor nicht mehr aktuell, so Laskowski. Daher kann heute kritisch sein, was vor vier Jahren von einem Gericht als apothekenüblich freigezeichnet wurde.

Laskowski verwies etwa auf die eher restriktive Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Die Leipziger Richter hatten im September 2013 entschieden, dass Magnetschmuck nichts in Apotheken zu suchen hat. Eine bloß subjektive Zuschreibung einer positiven Wirkung auf die Gesundheit des Verbrauchers reiche nicht aus. Dagegen habe der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr entschieden, dass Bachblütenprodukte einen über den allgemeinen Ernährungszweck hinausgehenden Gesundheitsbezug haben können.

Zu weit hergeholt darf der Gesundheitsbezug jedoch nicht sein: Das Landgericht Frankfurt hatte 2012 den Verkauf von Brotdrosen und Trinkflaschen für Kinder zum Schulstart verboten – auch wenn Essen und Trinken allgemein zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) folgte dem eher konstruierten Gesundheitsbezug bei Reisenähset, Kühltasche und Feuerzeug im vergangenen Jahr ebenfalls nicht.

Anders als Waren sind apothekenübliche Dienstleistungen in der ApBetrO nicht abschließend gelistet, sondern anmoderiert mit „dazu zählen insbesondere“. Hier gibt es schärfere Begriffe wie das patientenindividuelle Anpassen von Medizinprodukten, aber auch offene Formulierungen wie „die Vermittlung von gesundheitsbezogenen Informationen“.

Laskowski zufolge sind zwei Grenzen zu beachten: der Gesundheitsbezug und die Ausübung der Heilkunde. Kosmetikdienstleistungen sind etwa zulässig, sofern es sich um die Bestimmung des Haupttyps vor der Auswahl geeigneter Produkte handele, im Bereich des rein Dekorativen dagegen verboten. Auch das Stechen von Ohrlöchern wurde einer Solinger Apotheke vom Landgericht Düsseldorf untersagt, weil davon niemand gesünder wird.

Die Grenze der Heilkunde ist Laskowski zufolge bereits berührt, wenn eine Apothekerin auf ihrer Homepage damit wirbt, auch Heilprakterin zu sein – selbst wenn dies sachlich stimmt. Denn damit bewerbe sie ein in der Apotheke nicht zulässiges Angebot der Heilkunde.

Als Ausweg bleibt Apothekern dann nur die Gründung eines eigenständigen Gewerbes. Die Nebentätigkeit müsse aber unbedingt vor Aufnahme angezeigt werden und räumlich getrennt von der Apotheke stattfinden, mahnte Laskowski. Relativ typisch sei das Reformhaus neben der Apotheke. Dieses benötige einen eigenen Eingang, eine Verbindungstür im Inneren müsse „im Ruhezustand geschlossen“ sein, erklärte der BAV-Justiziar.

Ausgründen sollten Apotheker demnach auch, wenn sie eigentlich noch apothekenübliche Waren in großem Umfang verkaufen wollen. Denn die Beschränkung der ApBetrO betrifft Laskowski zufolge auch die Quantität: Zulässig ist nur, was den öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag der Apotheke nicht stört.

Laskowski wies auch auf eine Änderung der Sanktionen mit der ApBetrO-Novelle 2012 hin. Nach der alten Fassung war der Verkauf nicht apothekenüblicher Waren bußgeldbewährt. Heute können die Aufsichtsbehörde die Angebote untersagen oder ein Mitbewerber auf Unterlassung klagen. Bei Verstößen drohen – je nach Berufsordnung – zudem berufsrechtliche Sanktionen.

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