Apothekenbetriebsordnung

BtM kommen nicht ins Notfalldepot Karoline Schumbach, 27.11.2012 15:03 Uhr

Pflicht für alle: Apotheken müssen sich die von der ApBetrO geforderten BtM selbst an Lager legen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Mit Inkrafttreten der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müssen auch Betäubungsmittel (BtM) in der Apotheke ständig vorrätig gehalten werden. Einige Präparate könnten theoretisch auch in zentralen Notfalldepots gelagert werden. Die Kammern finden diese Lösung allerdings nicht praktikabel. Daher müssen die Apotheken alle geforderten Opioide vielerorts selbst an Lager legen.

Laut ApBetro müssen Opioide in drei unterschiedlichen Darreichungsformen vorrätig gehalten werden: Neben injizierbaren Präparaten müssen schnellfreisetzende und retardierte Darreichungen in den Apotheken vorhanden sein. Transdermale und transmucosale Opioide sollen kurzfristig beschaffbar sein.

Ein zentrales Notfalldepot wäre bei den beiden letzteren Gruppen also möglich gewesen. Die Kammern sehen allerdings Probleme. So hat man sich zum Beispiel im Saarland, in Sachsen und in Schleswig-Holstein gegen die Aufnahme der BtM in das Notfalldepot entschieden: Denn zu lange Wegstrecken und die speziellen Rechtsvorschriften würden eine schnelle Notversorung nur erschweren, sagt Frank Jaschkowski, Geschäftsführer der Apothekerkammer in Schleswig-Holstein.

Zudem gebe es zu viele unterschiedliche transdermale therapeutische Systeme (TTS), sagt Carsten Wohlfeil, Geschäftsführer der Apothekerkammer des Saarlandes. In den meisten Apotheken seien ohnehin entsprechende Präparate am Lager.

Für das laut ApBetrO geforderte transmukosale Opioid schlägt die Apothekerkammer des Saarlandes Efentora (Fentanyl) vor. Denn die Buccaltabletten des Herstellers Cephalon erfüllten neben der Darreichungsform auch das Kriterium der unmittelbaren Wirkstofffreisetzung.