Fortan sollen bei Apothekenrevisionen in ganz Deutschland die gleichen Regeln gelten. Die Aufsichtsbehörden haben nach der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) 60 Punkte zu deren Umsetzung klargestellt. Insbesondere was die Umrüstung der Apotheke auf einen barrierefreien Zugang betrifft, hatten viele Apotheker Kopfschmerzen. Die Behörden erklären, für wen und wann die Regelung gilt.
Laut ApBetrO sollen Apotheken „barrierefrei erreichbar sein“. Damit alle Menschen unabhängig von einer eventuell vorliegenden Behinderung ohne fremde Hilfe in die Offizin gelangen können, sollten Apothekeninhaber alle Anstrengungen unternehmen, um eine barrierefreien Zugang zu ermöglichen, heißt es in dem Fragenkatalog der Behörden.
Viele Inhaber stehen aber vor baulichen Problemen: Die Behörden stellen diesbezüglich fest, dass der Apothekeninhaber nachweisen können muss, wenn Baumaßnahmen nicht möglich sind. Sollte der Apotheker seine Offizin ohne bauliche Maßnahmen behindertengerecht umrüsten, muss dies ebenfalls abgestimmt werden.
Schwierig könnte es für Neueröffnungen bereits bestehender Apotheken werden: Hier müssen die Voraussetzungen bei Erteilung der Betriebserlaubnis erneut geprüft werden. Die Aufsichtsbehörde stellt klar: Neue Apotheken ohne Barrierefreiheit würden in der Regel nicht zugelassen. Denn laut ApBetrO dürften Apotheken nur eröffnet werden, wenn alle gesetzlichen Forderungen eingehalten werden.
Viele Apotheker hatten zudem moniert, dass ihre Offizin unter Denkmalschutz stehe und daher nicht umgebaut werden könne. Einen Konflikt mit dem Denkmalschutz sehen die Apothekenaufsichtsbehörden aber nicht unbedingt: Denn dieser führe nicht zu einer generellen Veränderungssperre. Auch die Baubehörden müssten zudem auf die Belange behinderter Menschen Rücksicht nehmen.
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