Ärger mit Webshops

Apotheken wegen Onkozym abgemahnt

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Berlin -

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hat mehrere Apotheken wegen des Vertriebs beziehungsweise der Werbung für die Kapseln Onkozym abgemahnt. Kritisiert werden unter anderem fehlende anerkannte wissenschaftliche Daten in der Produktbeschreibung. Bei dem Präparat handelt es sich um eine Marke des Unternehmens Sanimamed Europe Health mit Sitz in Bukarest. Der Exklusivvertrieb der Ware erfolgt laut Firmenangaben über den Versandhändler Green Offizin, der ebenfalls in Rumänien sitzt – gegen beide kann der VSW aufgrund der ausländischen Adresse nicht vorgehen.

Onkozym ist laut Herstellerangaben ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LBMZ). Das Produkt hat eine PZN und ist in der Lauertaxe gelistet. Eine abgemahnte Gesund-Leben-Apotheke vertrieb das Produkt über den eigenen Webshop, der von der Gehe-Kooperation zur Verfügung gestellt wird. Es sei zum Diätmanagement bei nutritiv bedingtem Nährstoffdefizit während und nach einer Chemo- und Strahlentherapie beschrieben worden.

„Wenn Krebs mit im Gespräch ist, schauen wir uns das genauer an“, sagt VSW-Geschäftsführer Ferdinand Selonke. Ein Krankheitsbezug sei bei Lebensmitteln nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn man „darauf abstellt, dass bei einer bestimmten Erkrankung, die Ernährung nicht durch eine normale Ernährung sichergestellt werden kann“.

Die Angaben zu Onkozym verstoßen laut VSW unter anderem gegen eine Verordnung des EU-Parlaments und des Rates unter anderem über LBMZ. Demnach müssen Kennzeichnung und Aufmachung sowie die Werbung dafür „Informationen über die angemessene Verwendung dieser Lebensmittel bieten und dürfen weder irreführend sein noch diesen Erzeugnissen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft erwecken“.

Zudem fehlten auch die gesundheitsbezogenen Angaben für die Inhaltsstoffe Curcumin, Artemisia annua, Bromelain, Papain, Thymus-Extrakt, Coenzym Q 10, Zink und Selen. Diese seien in der Lebensmitte-Gesundheitsangaben-Verordnung (LGVO) beschrieben. Zudem gelte seit 2019 eine europäische Verordnung, „nach welcher nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für LBMZ nicht zulässig sind“, heißt es in der Abmahnung.

 

Darüber hinaus sei Onkozym als LBMZ „schon nicht verkehrsfähig“, so der Verband. Das Produkt diene nicht dem Diätmanagement, sondern solle eine ernährungsphysiologische Wirkung in Sinne einer symptomatischen oder kausalen Behandlung erzielen. Auch der Hersteller beschreibt das Präparat auf der Produktseite im Internet als „ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät). Es wurde zum Diätmanagement bei nutritiv bedingtem Nährstoffdefizit während und nach einer Chemo- und Strahlentherapie entwickelt“. Über den „Kaufen“-Button wird man zu Green Offizin weitergeleitet.

Hinter der Marke Onkozym steht der Unternehmer Lutz Kortmann, mit dem auch Green Offizin in Verbindung gebracht werden kann. Er hatte vor Jahren selbst mit Abmahnungen gegen Apotheken für Schlagzeilen gesorgt: Allein in den Jahren 2013 und 2014 sollen von den Rechtsanwälten Beyerlein mindestens 160 Abmahnungen im Namen von Kortmann ausgesprochen worden sein – rechtsmissbräuchlich, wie verschiedene Oberlandesgerichte befanden. Am Ende versandete die Welle in Karlsruhe. Ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt wurde vom Amtsgericht München nicht angenommen.

Der Hersteller oder Green Offizin seien nicht abgemahnt worden, da beide den Firmensitz in Rumänien haben. „Dort können wir nicht vollstrecken“, sagt Selonke. Ein Grund seien die hohen Kosten, da etwa jeder Schriftsatz übersetzt werden müssen. „Deshalb zerschießen wir der Firma hier den Markt.“ Damit sei dem Markt mehr gedient.

Bisher seien nicht mehr als zehn Apotheken abgemahnt worden. Weitere Abmahnungen seien nicht ausgeschlossen. Einem Inhaber aus Norddeutschland wurde eine Frist bis zum 27. Oktober gesetzt. Er will nach einer juristischen Beratung mit seinem Anwalt jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben und die einstweilige Verfügung abwarten.

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