Umschau für alle – oder keinen Alexander Müller, 31.05.2013 09:12 Uhr
Von Beginn an war die „Apotheken Umschau“ in easy-Apotheken verpönt: Das Franchise-Konzept wollte bei den Kunden lieber mit OTC-Rabatten punkten als mit kostenlosen Zeitschriften. Weil einige Markenpartner ihren Kunden zusätzlich Rx-Boni gewährten, haben sie vielfach Ärger mit ihrer Kammer. easy findet das ungerecht und führt die Gratis-Zeitschriften als Argument ins Feld. Tatsächlich werden die Kollegen mit normalem Apotheken-A rechtlich nur von solchen Kunden gerettet, die „heute nur die Umschau“ nehmen.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bereitet den Apothekern an dieser Stelle Kopfschmerzen. Demnach sind Zuwendungen und Werbegaben verboten. Eindeutig gilt dies für direkte Barrabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln. Doch es gibt Ausnahmen: Über den Begriff der „geringwertigen Kleinigkeiten“ etwa hat der Bundesgerichtshof (BGH) kleinere Rx-Boni für wettbewerbsrechtlich zulässig erklärt.
Laut HWG dürfen Apotheken auch handelsübliches Zubehör zur Ware verschenken. Das Päckchen Taschentücher fällt in diese Kategorie, der Weihnachtskalender dagegen unter die geringwertigen Kleinigkeiten. Explizit erlaubt ist auch die Übernahme von Fahrtkosten, also beispielsweise eines Bustickets.
Und die „Apotheken Umschau“? Zeitschriften sind wettbewerbsrechtlich erlaubt, solange sie der Kundenwerbung und den Interessen des Abgebenden dienen. Sie müssen zudem in den Herstellungskosten geringwertig sein.
Die Karlsruher Richter hatten jedoch ebenfalls bestätigt, dass auch geringwertige Boni einen Verstoß gegen das Preisrecht darstellen, der von den Aufsichtsbehörden auch verfolgt werden könne. Die meisten Apothekerkammern haben das zur Grundlage genommen und gehen berufsrechtlich gegen jede Form von Rx-Boni vor.
Mit Blick auf das Preisrecht entscheidend ist daher bei Zeitschriften, Talern und Taschentüchern der Kontext: „Wenn der Kunde das Gefühl hat, dass er die Vergünstigung in direktem Zusammenhang mit dem Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimitteln erhält, liegt ein Verstoß vor“, erklärt der Jurist Professor Dr. Elmar Mand.
Zeitschriften dürfen demnach nicht als wirtschaftlicher Vorteil erscheinen, sondern nur als allgemeiner Service. Apotheken sollten es Mand zufolge daher tunlichst unterlassen, eine Kausalität nach dem Motto „Nur wer kauft, bekommt die Umschau“ zu erzeugen.
Mit diesem Argument können alle Bonusmodelle angegriffen werden, auch wenn die Kunden nicht offensichtlich für das Einlösen der Rezepte belohnt werden. Die Rezeptprämien blieben unzulässig, selbst wenn zusätzlich etwa der Kauf von OTC-Arzneimitteln oder anderen Produkten belohnt wird.
Aus diesem Blickwinkel ist die Abgabe der Umschau an Rx-Kunden nur deshalb zulässig, weil jeder „Besucher“ der Apotheke sie erhalten kann: Die Zeitschrift lässt das Arzneimittel nicht günstiger erscheinen.
Mand weist noch darauf hin, dass es grundsätzlich im Ermessen der Kammern liegt, welche Verstöße gegen das Preisrecht sie verfolgen. „Der wirtschaftliche Wert von Geldgutscheinen ist größer als der von Zeitschriften“, so der Arzneimittelrechtler. Es sei daher durchaus schlüssig, alle Zugaben auszublenden, die keinen direkten Geldbezug hätten.