Apotheken sollen Impfzentren beliefern APOTHEKE ADHOC, 10.08.2021 11:30 Uhr
Impfzentren und mobile Impfteams sollen den Corona-Impfstoff ab 1. Oktober über Apotheken beziehen. So sieht es der Referentenentwurf für eine Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) vor. Details zum Ablauf werden noch geprüft.
Impfzentren oder mobile Impfteams sollen weiterhin im Einsatz bleiben, wobei Letztere laut BMG künftig „gerade auch im Lichte der Schließung beziehungsweise Reduzierung der Anzahl und Kapazität der Impfzentren nicht zwingend an ein Impfzentrum angegliedert sein“ müssen. Durch die mobilen Impfteams soll sichergestellt werden, dass auch Menschen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere in stationären Pflegeeinrichtungen oder im häuslichen Umfeld, geimpft werden können. Außerdem sollen der Öffentliche Gesundheitsdienst, Amtsärzt:innen sowie Krankenhäuser künftig Impfungen durchführen.
Den Impfstoff sollen diese Stellen künftig nicht mehr aus einem Zentrallager des Bundes oder direkt vom Hersteller erhalten, sondern über die Apotheken. „Für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und Impfzentren soll der derzeitige Bezugsweg bis Ende September bestehen bleiben. Ab dem 1. Oktober 2021 sollen auch diese Leistungserbringer die Impfstoffe über Apotheken beziehen“, heißt es im Referentenentwurf.
Details zum Ablauf gibt es noch nicht: „Die Gesundheitsministerkonferenz hat sich mit Beschluss vom 17. Juli 2021 darauf verständigt zu prüfen, wie die Impfzentren beziehungsweise die Mobilen Impfteams sowie der öffentliche Gesundheitsdienst spätestens ab dem 1. Oktober 2021 in die Versorgung mit Impfstoffen über die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel eingebunden werden können. Diese Prüfung läuft derzeit“, so ein Sprecher des BMG. Der Prozess solle diese Woche abgeschlossen werden, so dass die Details wohl Anfang nächster Woche finalisiert werden könnten.
Anders als bei Arztpraxen und Betriebsärzt:innen wird das Zubehör und Impfbesteck dabei nicht mitgeliefert. Die Krankenhäuser erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör über die Krankenhausapotheken und die krankenhausversorgenden Apotheke.
Die Vergütung bleibt dabei unverändert:
- 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats
- 4,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats
- 2,52 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.
Bereits im Juli war Apotheken mit der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der Verteilung erlaubt worden, überzählige und nicht abgerufene Impfstoffe an Impfzentren oder mobile Impfteams abzugeben.