Apotheken, die auch nach dem 31. Mai Versicherte mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgen wollen, müssen dem neuen Vertrag beitreten. Eine Übergangsfrist gibt es nicht und auch keine rückwirkende Beitrittsmöglichkeit.
Lange hatten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband zum neuen Pflegehilfsmittelvertrag verhandelt, aber keine Einigung erzielt. Schließlich musste die Schiedsstelle entscheiden. Zum 1. Juni treten die neuen Regelungen zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch in Kraft – der neue Vertrag liegt vor. Um Versicherte weiterhin – ab dem Stichtag – versorgen zu können, müssen Apotheken dem neuen Vertrag beitreten, denn der bisherige Vertrag aus dem Jahr 2007 hat noch bis 31. Mai Gültigkeit. Der neue Vertrag hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2027.
Der Beitritt ist ausschließlich nach Anmeldung mit N-Ident Zugangsdaten im OVP über den Vertragsassistenten möglich und muss spätestens bis zum 14. Mai erfolgen. Nur dann erhalten Apotheken die Lieferberechtigung zum 1. Juni und können Bestandskund:innen weiterhin versorgen. Eine neue Genehmigung ist für diese Versicherten ist nicht einzuholen.
Sonst gilt: Der Antrag auf Kostenübernahme muss elektronisch gestellt werden, vorausgesetzt ein elektronisches Kostenvoranschlagsverfahren wird von der Pflegekasse bereitgestellt. Werden Versicherte erstmals von der Apotheke für Juni mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgt, muss vor der Abgabe eine Genehmigung eingeholt werden.
Die Pflegekassen sind zum 1. März 2026 verpflichtet, die Apotheken über einen Leistungserbringerwechsel zu informieren, und zwar unverzüglich. Das bedeutet: Entfällt die Versorgungsberechtigung oder wechselt der Leistungserbringer, muss die Pflegekasse die bislang versorgende Apotheke darüber informieren. Damit wird das Ausfallrisiko für Apotheken deutlich reduziert.
Ab dem Leistungsmonat Juni 2025 ist die Empfangsbestätigung nicht mehr mit der Abrechnung einzureichen und verbleibt in der Apotheke und muss nicht mehr monatlich übermittelt werden. Die Belege müssen künftig nur noch aufbewahrt und auf Anforderung der Pflegekassen in elektronischer Form vorgelegt werden.
Die Abrechnung der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird ab dem 1. Juni digitalisiert. Weil aber der Starttermin 1. Juni kurzfristig ist, wird zu Beginn nicht alles reibungslos ablaufen können. In der Warenwirtschaft wird die entsprechende Umsetzung zwischen dem 1. Juni und 1. November erfolgen. Mit Abrechnungsmonat November wird die digitale Abrechnung erst verpflichtend eingeführt. Aber die Rechenzentren bieten den digitalen Übermittlungsweg schon ab Juni an.
Die abzurechnenden Preise sind in der Anlage 1 gelistet. Vor allem für die hochfrequenten Produkte sind die Preise im Vergleich zum alten Vertrag gestiegen. Außerdem sind auch Händedesinfektionstücher, Flächendesinfektionstücher, Schutzservietten zum Einmalgebrauch und partikelfiltrierende Halbmasken Vertragsgegenstand und abgabefähig.
Eine Auswahl der neuen Preise
Die Abrechnung erfolgt spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der Abgabe. Die Pflegekasse zahlt binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung und hat innerhalb der Frist die Möglichkeit Beträge abzusetzen. Gegen die Kürzung kann die Apotheke innerhalb von sechs Monaten Einspruch einlegen. Außerdem hat die Pflegekasse die Möglichkeit, die Rechnung nach erfolgter Bezahlung zu beanstanden. Auch in diesem Fall gilt eine Einspruchsfrist von sechs Monaten.