Verpackungsgesetz

Apotheken müssen Müll-Abgabe zahlen Lothar Klein, 13.08.2018 15:08 Uhr

Berlin - 

Um den seit Jahren steigenden Verpackungsmüll in den Griff zu bekommen, müssen sich ab 2019 auch Apotheken mit dem neuen Verpackungsgesetz befassen. Klar ist: Alle Versandapotheken müssen sich künftig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren und eine Extra-Gebühr für das Verpackungsmaterial zahlen. Auch die normalen Apothekentüten können darunter fallen. Außerdem muss ein Vertrag mit einem Anbieter des Dualen Systems abgeschlossen werden.

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt auch für ausländische Versandapotheken wie DocMorris oder Europa Apotheek. „Ausschlaggebend für die Anwendung des Gesetzes ist, wer in Deutschland verkauft“, so die ZSVR. Laut Verpackungsgesetz muss jeder, der „erstmals eine mit Ware befüllte sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackung“ in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ab Januar 2019 bei der ZSVR registriert sein. Dies gilt insbesondere für die Arzneimittelhersteller. Darunter fallen auch ausländische Pharmakonzerne, die „eine solche Verpackung gewerbsmäßig nach Deutschland“ einführen.

Das Gesetz geht aber über die Erstverpackung hinaus: „Systembeteiligungspflichtig ist jede Verpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.“ Damit sind nach Angaben des ZSVR auch „Umverpackungen“ gemeint. Verschickt eine Online-Apotheke die Ware in einer neuen Umverpackung, muss sie sich daher registrieren.

Wer sich nicht registriert, unterliegt einem Vertriebsverbot. Es drohen Bußgelder bis zum 200.000 Euro. Laut ZSVR gilt das Gesetz für alle Hersteller und/oder Händler, die ein verpacktes Produkt – unabhängig ob klein oder groß – im stationären Handelsgeschäft direkt am Ladentisch an den Kunden oder online an den Endkunden „als Erster“ verkaufen.

Einen Sonderfall stellt aber die sogenannte Serviceverpackung dar. Diese wird erst dort mit Ware befüllt, wo sie an den privaten Endverbraucher abgegeben wird, also auch am HV-Tisch. Typische Beispiele hierfür sind neben den Apothekentüten auch Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher oder Tüten für Obst und Gemüse oder Arzneimittel. Hier – und nur hier – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt, die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen.

„Wer dies tut, sollte darauf achten, dass er von seinem Vorvertreiber einen Beleg über die erfolgte Systembeteiligung bekommt, zum Beispiel auf der Rechnung oder dem Lieferschein oder über eine vertragliche Vereinbarung. Der Vorvertreiber ist laut ZSVR zur Abgabe einer solchen Bestätigung nach dem VerpackG verpflichtet. Wenn der Vertreiber der befüllten Ware alle Serviceverpackungen, die er nutzt, bereits „mit Systembeteiligung“ gekauft hat, muss er sich nicht registrieren. Registrieren muss sich dann vielmehr ein Vorvertreiber der Serviceverpackung, also eine Vorvertriebsstufe, zum Beispiel der Produzent oder der Großhandel.

Beim ZSVR wird eine Liste mit allen registrierten Firmen geführt, die öffentlich einsehbar ist. Ab August 2018 wird die Zentrale Stelle den registrierungspflichtigen Herstellern auf ihrer Homepage die Möglichkeit einer Vor-Registrierung anbieten. Die Hersteller können ihre Stammdaten hinterlegen und erhalten eine Vor-Registrierungsnummer, die sie dann auch bei ihrem dualen System angeben können. Die Hersteller, die 2018 eine Vor-Registrierung vornehmen, erhalten direkt Anfang 2019 von der Zentralen Stelle automatisch die Registrierungsbestätigung. Außerdem werden sie in der Liste der registrierten Hersteller mit ihren Markennamen geführt. „So ist gesichert, dass die ordnungsgemäß registrierten Hersteller ab dem 1. Januar 2019 keinem Vertriebsverbot unterliegen“, so die ZSVR.

Den Antrag auf Registrierung hat laut ZSVR der Hersteller – unabhängig von seinem Standort – „höchstpersönlich“ zu stellen. In der Regel sei der Hersteller eines Produktes der Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit verpflichtet, sich zu registrieren. Bei ausländischen Herstellern könne aber auch der inländische Importeur als Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit als Hersteller gelten.

„In jedem Fall muss der Importeur von b2c-Verpackungen sicher sein, dass die Marken der Verpackungen im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle registriert sind“, so die ZSVR. Die dafür erforderlichen Angaben und Erklärungen seien ebenfalls höchstpersönlich abzugeben. Dies sehe das Verpackungsgesetz ausdrücklich so vor. Dritte, Externe oder Makler dürfe der Hersteller hierfür nicht einschalten: „Damit soll vermieden werden, dass im Namen des Herstellers leichtfertig nicht korrekte Angaben gemacht und wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben werden.“

Nach der kostenlosen Registrierung muss jede Apotheke einen Vertrag mit einem Unternehmen des Dualen System zur Abfallreduzierung abschließen. Dabei fallen je nach Unternehmen unterschiedliche Kosten an. Wer Verpackungen bis zum 500 Kilogramm in Jahr verschickt, muss etwa 70 Euro zahlen.

Die Gesetzverschärfung wurde vorgenommen, weil die bisherige Verpackungsverordnung nicht konsequent umgesetzt wurde. Seit 1993 besteht zwar das Prinzip der Produktverantwortung für Verpackungen und Unternehmen mussten dafür bezahlen. Weil nicht nicht alle Unternehmen daran hielten, entstand laut ZSBR ein jährlich ein Schaden von 200 bis 500 Millionen Euro, der durch die teilnehmenden Unternehmen mitgetragen wurde.

Getragen wird die ZSVR von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie, vom Handelsverband Deutschland, der Industrievereinigung Kunststoffverpackungen und dem Markenverband. Diese Verbände mit ihren Mitgliedsbetrieben repräsentieren den weitaus größten Teil der Verpackungen, die in Deutschland verkauft werden.

Die Deutschen produzieren unverändert viel Verpackungsmüll. Im Jahr 2016 fielen laut Bundesumweltamt 18,16 Millionen Tonnen an. Das waren 220,5 Kilogramm pro Kopf und Jahr. Der Verpackungsverbrauch in Deutschland liegt damit weiterhin deutlich über dem europäischen Durchschnitt von 167,3 Kilo pro Kopf. Knapp die Hälfte des Abfallaufkommens, nämlich 47 Prozent, ging auf das Konto von privaten Verbrauchern.