Parenterale Rezepturen

Apotheken müssen Datensätze liefern

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Die neue Hilfstaxe lässt weiter auf sich warten. Die Verhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband endeten Anfang der Woche erneut ohne Einigung. Während die zukünftige Vergütung parenteraler Rezepturen damit weiter offen ist, haben sich Apotheker, Kassen und Hersteller inzwischen allerdings geeinigt, wie die Abrechnungsdaten künftig übermittelt werden sollen. Eines ist schon jetzt klar: Die neuen Vorschriften werden den Dokumentationsaufwand in der Apotheke erhöhen.

Im Rahmen der AMG-Novelle waren die Vorgaben für die Arzneimittelabrechnung im Sozialgesetzbuch angepasst worden: Ab 1. Januar müssen die Apotheken den Kassen bei der Abrechnung parenteraler Rezepturen auch die Pharmazentralnummern (PZN) der verarbeiteten Fertigarzneimittel sowie die verwendeten Teilmengen übermitteln. Das herkömmliche Muster 16 reicht damit für die Abrechnung nicht mehr aus. Es wird künftig durch einen elektronischen Datensatz ergänzt.

Auf dem Verordnungsblatt wird in Zukunft ein Sonderkennzeichen für die Art der parenteralen Rezeptur vermerkt sein. Unterschieden wird wie in der Arzneimittelpreisverordnung zwischen Zytostatika-Zubereitungen, Ernährungslösungen, antibiotikahaltigen beziehungsweise virustatikahaltigen Infusionslösungen, Lösungen mit Schmerztabletten und sonstigen Lösungen. Auch die noch zu verhandelnden Zuschläge und Arbeitspreise sowie der Gesamtbetrag für die Rezeptur kommen auf das Muster 16.

Die verarbeiteten Fertigarzneimittel werden hingegen elektronisch übermittelt. Je Präparat muss die Apotheke die PZN, den verwendeten Anteil sowie den Preis angegeben. Über die Frage, welcher Preis an dieser Stelle anzugeben ist, streiten die Verhandlungspartner derzeit noch. Während der DAV die in der neuen Hilfstaxe zu vereinbarenden Einkaufspreise verwenden will, bestehen die Kassen darauf, dass die Apotheke ihren tatsächlich gezahlten Preis übermittelt.

Rezept und Datensatz schickt die Apotheke anschließend an die Rechenzentren. Über eine gemeinsame Transaktionsnummer können die Daten dort für die Abrechnung mit den Kassen zusammengefügt werden. Die erweiterten Informationspflichten sollen nicht nur die Transparenz für die Kassen erhöhen. Aus den Daten soll auch der 6-prozentige Herstellerrabatt ermittelt werden, den die Kassen ab Januar auch auf Fertigarzneimittel beziehungsweise deren Teilmengen in parenteralen Zubereitungen erhalten.

Eine gesonderte Aufwandsentschädigung für den zusätzlichen Erfassungsaufwand wird von Seiten des DAV nicht angestrebt. „Wird sind der Auffassung, dass der Mehraufwand mit der laufenden Vergütung berücksichtigt werden sollte“, sagte ein DAV-Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Auch dieser Punkt dürfte damit in die Verhandlungen einfließen. Generell bewerte man die neuen Übermittlungspflichten positiv, da sie die oft kritisierte Intransparenz bei der Zytostatika-Herstellung beseitigten.

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