Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Apotheken müssen auch online barrierefrei sein

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Berlin -

Am 28. Juni tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das hat auch Auswirkungen auf die Apotheken, denn erfasst sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern“ – Online-Terminbuchungstools, Apps und Webshops. Ein barrierefreies Internet ist für alle wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

Vor rund drei Jahren wurde das BFSG verabschiedet. Das Ziel: Allen Menschen die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben ermöglichen. Im Sinne des Gesetzes sind digitale Dienstleistungen und Produkte dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Hürden und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Auch Apotheken sind betroffen, denn das Gesetz bezieht sich auf „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern" und die bieten auch Apotheken mit beispielsweise Webshops und Websites mit Bestellmöglichkeiten, Terminbuchungen oder Apps. Wie immer gibt es Ausnahmen. Im Fall des BFSG gelten diese für Kleinstunternehmen. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Personen und einem maximalen Jahresumsatz von zwei Millionen Euro. Außerdem kann von der Einhaltung der Vorgaben des BFSG abgesehen werden, wenn dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

Die Anforderungen sind verschieden. Beispiele sind Untertitel für Videos, ausreichende Schriftgrößen, ausreichend Farb-Kontrast, eine klare, verständliche Navigation, inhaltliche Tastaturbedienbarkeit, überspringbare Abschnitte, sichtbarer Tastaturfokus, ausreichend große Klickbereiche, deskriptive Seitentitel, Überschriften und Linktitel.

Damit Dienstleistungen die Anforderungen des BFSGV erfüllen, muss die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie für den Fall, dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden, die Bereitstellung von Informationen über die Verbindung der Dienstleistung zu diesen Produkten sowie über die Barrierefreiheitsmerkmale und die Interoperabilität dieser Produkte mit assistiven Technologien folgende Anforderungen erfüllen:

  • Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden,
  • müssen für Verbraucher:innen auffindbar sein,
  • werden in verständlicher Weise dargestellt,
  • alternative Darstellung des Inhalts von Bildern, Videos und anderen nicht-textgebundenen Informationselementen,
  • Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
  • die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

Verstöße werden geahndet. So können Produkte und Dienstleistungen zurückgerufen beziehungsweise eingestellt werden und ein Bußgeld drohen.

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