Apotheken erhalten reduziertes FFP2-Honorar APOTHEKE ADHOC, 16.11.2020 11:25 Uhr
Ab Dezember werden die Apotheken voraussichtlich bundesweit die Abgabe von FFP2-Schutzmasken übernehmen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird mit dem Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beauftragt, per Verordnung die Details zu regeln. Dem Vernehmen nach sollen die Schutzmasken per Rezept an die Risikopersonen abgegeben werden. Allerdings wird es für die Apotheken nicht das volle Rezepthonorar von 8,51 Euro geben.
Die Bundesregierung trägt die Kosten der Maskenabgabe aus Steuermitteln. Die Maskenaktion soll daher möglichst kostengünstig für den Bund ablaufen. Dem Vernehmen nach haben Abda und Deutscher Apothekerverband (DAV) signalisiert, mit einem deutlich niedrigeren Honorar einverstanden zu sein. Geplant ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Abgabe der FFP2-Masken an bestimmte Patientengruppen in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufnimmt – also die Risikopersonen definiert, die einen Anspruch erhalten. Diese müssen sich dann vom Arzt ein Rezept ausstellen lassen und in der Apotheke zum Empfang der FFP2-Masken vorlegen. Die Höhe des Abgabehonorars für die Apotheken wird vom BMG noch festgelegt, soll aber deutlich unter dem üblichen Rezepthonorar liegen.
Schutzmasken sind derzeit nicht Teil des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In der Ausnahmesituation einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite könne gesetzlich Versicherten sowie Personen, die nicht in der GKV versichert sind, aber ein Anspruch auf Schutzmasken gewährt werden, heißt es im Änderungsantrag zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz.
In der Rechtsverordnung des BMG sollen die Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs geregelt werden. Dies betreffe unter anderem die Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die aufgrund von Prädispositionen und weiterer Einflussfaktoren als besonders gefährdete Risikogruppen eingeordnet werden können. Auch könne die Art der Schutzmaske, wie beispielsweise FFP-2-Schutzmasken, sowie die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken in der Rechtsverordnung bestimmt werden. „Ebenfalls geregelt werden können der Vertrieb und die Abgabe der Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen, beispielsweise durch eine Abgabe der Schutzmasken in Apotheken, sowie die Preisbildung und Preisgestaltung“, heißt im Änderungsantrag, der heute im Gesundheitsausschuss beraten wird.
Für einen bestmöglichen Alltagsgebrauch würden praktische Hinweise des Robert-Koch-Instituts (RKI) unter Beteiligung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Mediziprodukte (BfArM) entwickelt, heißt es darüber hinaus in der Beschlussvorlage der Bundesregierung für das heutige Gespräch mit den Ministerpräsidenten. Mit Beginn des Winters im Dezember würden sich die Bürger noch mehr zunehmend in geschlossenen Räumen aufhalten, heißt es dort weiter. In der Beschlussvorlage ist von eienr „geringen Eigenbeteiligung“ die Rede. Ab Anfang Dezember sollen diese „vulnerablen Gruppen“ pro Person bis zu 15 FFP2-Masken erhalten. Beim Gebrauch einer Maske pro Woche reicht der Vorrat bis Mitte März 2021.