Hilfstaxe Anlage 3

Apotheken dürfen tatsächlichen EK abrechnen

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Berlin -

Die 27. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen läuft zum 30. September aus. Konkret geht es um die Abrechnung der tatsächlichen Einkaufspreise von Fluorouracil und Calciumfolinat in parenteralen Zubereitungen.

Können Apotheken Fluorouracil und Calciumfolinat für parenterale Zubereitungen nicht zum Vertragspreis bestellen – beispielsweise aufgrund von Lieferengpässen –, ist noch bis zum Monatsende die Abrechnung der tatsächlichen Einkaufspreise möglich. Die Sonderregel wird jedoch nicht verlängert. Allerdings wurde eine Regelung der im April ausgelaufenen SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (AMVV) verstetigt.

Grundlage ist eine Anpassung in § 129 Absatz 5c Sozialgesetzbuch (SGB) V. Gemäß den Vorgaben in Satz 13 dürfen Apotheken weiterhin, wenn ein Wirkstoff nicht zu den vereinbarten oder festgesetzten Preisen verfügbar ist, den tatsächlichen Einkaufspreis bei der Kasse abrechnen. Dazu muss das Preiskennzeichen bei der Abrechnung dokumentiert werden.

Außerdem müssen die Defektbelege, und zwar von allen Firmen, dokumentiert werden und der Kasse für den betroffenen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.

Für Calciumfolinat hatte das Bundesgesundheitsministerium bis Ende Februar aufgrund von Lieferengpässen die Distributionswege eingeschränkt und die Abgabe kontingentiert. Im Sommer teilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit, dass im Herbst wieder ausreichend Ware zur Verfügung stehen werde.

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