Um Verwurf zu verhindern

Apotheken dürfen Impfstoff umverteilen

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Berlin -

Um zu verhindern, dass wertvoller Corona-Impfstoff in graue Kanäle abwandert, waren die Lieferungen seit dem Einstieg der Praxen streng reglementiert: Apotheken konnten nur beim ihrem Hauptlieferanten bestellen – und zwar nur Impfstoff, der auch von den Ärzt:innen geordert worden war. Doch jetzt lockert das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Vorgaben, denn es soll kein Impfstoff ungenutzt bleiben oder gar verfallen.

„Im fortschreitenden Verlauf der dezentralen Impfkampagne kommt es vor, dass Leistungserbringer ihre Bestellungen bei den Apotheken nicht in vollem Umfang abrufen, weil ihre Patientinnen und Patienten schon anderweitig ein Impfangebot erhalten haben und daher kurzfristig vom Impftermin zurücktreten“, heißt es in der Begründung zur überarbeiteten „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte“. In diesen Fällen drohe ein Verwurf der Impfstoffe, wenn diese nicht unbürokratisch an andere impfbereite Leistungserbringer abgegeben werden könnten.

Daher wird den Apotheken die Möglichkeit eingeräumt, „die vorrätigen überschüssigen Impfstoffe gegen Covid-19 an andere Leistungserbringer abzugeben, die ihn zweckgemäß verwenden können“. „Auf diese Weise wird eine zweckdienliche und flexible Umverteilung der Impfstoffe vor Ort sichergestellt.“

Konkret können Apotheken Impfstoffe gegen Covid-19 auch an Vertrags-, Privat- und Betriebsärzt:innen abgeben, „die bei ihnen nicht oder nicht in dem entsprechenden Umfang bestellt haben, wenn dies die Erfüllung ihrer übrigen Abgabeverpflichtungen nicht beeinträchtigt“. Das Impfzubehör muss dabei – anders als bei der regulären Belieferung – nicht mit abgegeben werden.

Es kommt auch nicht darauf an, ob sie die Praxen sonst mit Praxisbedarf versorgen oder deren regelmäßige Bezugsapotheke sind. Außerdem können Betriebsärzt:innen in diesem Fall an ein- und demselben Ort auch Impfstoffe aus verschiedenen Apotheken verimpfen. Allerdings müssen vor der ersten Abgabe die geforderten Nachweise vorgelegt werden.

Die avisierte Flexibilisierung vor Ort beinhaltet laut BMG auch die Möglichkeit der Apotheken, überzählige und nicht abgerufene Impfstoffe gegen Covid-19 an die Impfzentren oder mobile Impfteams zu geben.

Auch die Ärzt:innen können Impfstoff „ausnahmsweise an andere [...] impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Leistungserbringer abgeben, wenn sie ihn nicht selber verimpfen können“. Dies adressiert laut BMG den Fall, dass Impfstoff bereits an Praxen abgegeben wurde, diese ihn aber nicht mehr verimpfen können, etwa weil Patientinnen und Patienten kurzfristig absagen. „In diesem Fall soll auch eine unentgeltliche Weitergabe unter den Leistungserbringern, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden, möglich sein, um Verwurf des Impfstoffes zu vermeiden.“

Dabei haben sie sicherzustellen, dass die Impfstoffe durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben abgegeben werden, dies gilt insbesondere für die empfindlichen mRNA-Impfstoffe. Auch hier muss das Impfzubehör nicht mit abgegeben werden.

Ziel ist es laut BMG, die Regeln für die Auslieferung im Hinblick auf den Stand der Impfkampagne weiterzuentwickeln und zu flexibilisieren. Entsprechend erfolgt die Auslieferung nicht mehr „ausschließlich“, sondern „grundsätzlich“ über die Apotheken.

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