Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfen Apotheken keine Preisschlacht eröffnen. Dem Landgericht Mühlhausen zufolge dürfen sie trotzdem damit werben, den „besten Preis in der Stadt“ zu haben. Denn ein solcher Claim besage schließlich nur, dass kein Anbieter vor Ort das Produkt günstiger anbiete. Somit sei der feste Preis zugleich der beste, weil es keinen niedrigeren gebe, urteilten die Richter am 18. November.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend abgemahnt. Der Apotheker behaupte eine Spitzenstellung, die er bei preisgebundenen Arzneimitteln nicht einhalten könne. Bei OTC-Präparaten sei die Tiefpreisgarantie nicht nur missverständlich, sondern auch falsch: In Drogeriemärkten seien beispielsweise Sonnencremes mit gleichem Lichtschutzfaktor durchaus billiger zu haben, so die Wettbewerbszentrale.
Das Gericht sah auch dies anders: Die Werbung sei zwar „gewagt“, doch habe die Wettbewerbszentrale keinen einzigen Fall benannt, bei dem ein Mitbewerber des Apothekers tatsächlich billiger gewesen sei. Selbstverständlich müsse dabei immer das gleiche Produkt verglichen werden und nicht etwa die Sonnencreme eines anderen Herstellers. Zudem könnten die Kunden das gekaufte Produkt bis zu einer Woche später zurückbringen, wenn sie tatsächlich ein billigeres gefunden hätten.
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