Botendienst

Einzelfall: Alles, nur nicht die Regel

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Berlin -

Den Boten das Arzneimittel ausliefern lassen – das ist laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nur im Einzelfall erlaubt und trotzdem Alltag in den Apotheken. Auf dem Internetportal Ordermed wird sogar damit geworben, dass die Apotheke die vorbestellten Arzneimittel ausliefert. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern war deshalb gegen einen Apotheker vorgegangen – zu Unrecht, fand das Verwaltungsgericht Schwerin.

Das Landesamt hatte den Apotheker aufgefordert, für die Plattform Ordermed eine Versandhandelserlaubnis zu beantragen. Weil der Pharmazeut dafür keine Veranlassung gesehen habe, sei er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden, teilte Ordermed mit. Am Mittwoch wurde in Schwerin über die gegen die Verfügung erhobene Klage des Apothekers verhandelt.

Die Auffassung der Behörde, die Teilnahme an Ordermed sei wegen der Werbung für die Lieferung kein Botendienst, sondern ein genehmigungspflichtiger Versandhandel, ließen die Richter demnach nicht gelten. Die Einschränkung der ApBetrO, die den Botendienst nur im Einzelfall erlaube, sei nicht schon durch die Werbung für das Angebot überschritten: Die Regelung betreffe nur die tatsächliche Ausgestaltung des Botendienstes.

Die Richter räumten weiter ein, dass die Einschränkung „im Einzelfall“ nicht eindeutig sei. Die Stellungnahme der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz (ZLG) habe nicht zur Klärung der Frage beigetragen.

Die AATB hatte 2013 ein Papier mit Fragen und Antworten zur Auslegung der ApBetrO vorgelegt. Zum Botendienst heißt es: „Ob es sich um einen Einzelfall handelt, ist nicht numerisch (z.B. ein Fall pro Tag) zu beurteilen.“ Eine Apotheke dürfe nicht generell Botendienst als Alternative zur Abgabe in der Apotheke anbieten, sondern nur ausnahmsweise auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden. Diese Antwort sei nichtssagend, zitiert Ordermed die Richter.

Aus Sicht der Richter könne die Unbestimmtheit der Regelung auch verfassungsrechtlich problematisch sein, so Ordermed. Nach ihrer Auffassung sei es schwer zu sagen, wann kein Einzelfall mehr vorliege. Dies könne nur negativ bestimmt werden: Die Lieferung an den Kunden sei dann kein Einzelfall mehr, wenn es sich um den Regelfall handele – wenn also umgekehrt der Verkauf in der Apotheke nicht mehr die Regel, sondern der Einzelfall sei. Dies gelte etwa dann, wenn die Apotheke keine normalen Öffnungszeiten mehr anbiete oder kein normaler Verkauf in den Apothekenräumen stattfinde.

Das Landesamt hat die Untersagungsverfügung nach der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, auch, weil das Gericht laut Ordermed verfahrenstechnische Mängel gerügt hatte. Demnach habe die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und den betroffenen Apotheker nur unzureichend angehört.

Ordermed-Chef Markus Bönig überrascht das nicht: „Dies ist leider ein Verhalten, das ich immer wieder erleben musste, nämlich dass Behörden Bedenken gegen unser Konzept haben, ohne sich hinreichend mit diesem auseinander gesetzt zu haben.“ Umso erfreulicher seien die Ausführungen des Gerichts gewesen.

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