Apotheken bitte geschlossen halten Janina Rauers, 03.11.2011 15:12 Uhr
Der Inhaber einer Apotheke in einem Einkaufszentrum in Nordrhein-Westfalen will vor Gericht durchsetzen, dass seine Türen zur überdachten Ladenstraße dauerhaft offen stehen dürfen. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen, nun wird der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt.
Im Januar 2007 hatte der Kreis Mettmann den Apotheker angewiesen, die Zugangstüren künftig geschlossen zu halten. Der Kreis berief sich auf die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), nach der die Betriebsräume nach außen durch Wände oder Türen abgetrennt sein müssen. Seine Apotheke sei ja durch Wände und Türen eindeutig abgetrennt, argumentierte der Apotheker vor dem Verwaltungsgericht, nachdem sein Widerspruch erfolglos geblieben war. Die ApBetrO schreibe nicht vor, dass die Türen in Ruhestellung geschlossen sein müssen.
Ohnehin hätten sich Funktion und Erscheinungsbild von Apotheken im Hinblick auf Werbung und Vertrieb stark verändert. Da beispielsweise Versandhandel und Außenschalter erlaubt seien, könnten Apotheker nicht dazu verpflichtet werden, die Türen geschlossen zu halten.
Das Gericht folgte jedoch in seinem Urteil aus dem Jahr 2008 in weiten Teilen der Argumentation des Kreises: Eine baulich offene Anlage sei unvereinbar mit dem Versorgungsauftrag der Apotheke und der gebotenen Sorgfalt beim Umgang mit Arzneimitteln. Den Richtern zufolge muss den Kunden bewusst werden, dass es sich bei Arzneimitteln um ganz besondere Ware handle: Bei Versandapotheken gebe es rechtliche Vorgaben zum Versand und zur Entgegenahme von Medikamenten, bei der Präsenzapotheke müsse eine räumliche Abtrennung gewährleistet sein.
Seit der Einführung des Versandhandels könnten die Patienten zwar entscheiden, ob sie beraten werden wollen. Das Gefährdungspotential sei aber geringer als bei permanent geöffneten Türen, die aus Sicht der Richter zum Arzneimittel-Shopping einladen und den Apothekenbetrieb und Beratung stören können: Denn die Aufmerksamkeit der Apothekenmitarbeiter müsse sich auf zusätzliche Kaufinteressenten richten.
Regelmäßig geschlossene Türen bildeten dagegen eine „gewisse Hemmschwelle“. Eine übersichtlichere Besucherzahl erleichtere dem Apotheker seine Leitungs- und Überwachungsfunktion.
Mögliche Umsatzeinbußen muss der Apotheker laut Gericht hinnehmen: „Solange die Apotheken das Verkaufsmonopol an apothekenpflichtigen Arzneimitteln haben, ist den Apothekern um der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung willen der Verzicht auf bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten des Erscheinungsbildes ihrer Apotheke und damit mittelbar auf bestimmte Absatzstrategien zuzumuten.“