DAV-Markensatzung

Apotheken-A soll kostenpflichtig werden

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Seit knapp 60 Jahren ist das rote Apotheken-A das Erkennungszeichen für Apotheken in Deutschland. Die vom Deutschen Apothekerverband (DAV) eingetragene Marke darf jedoch nicht jeder verwenden. Nun sollen die Nutzungsrechte weiter beschränkt werden. Parallel arbeitet der DAV an einer Gebührenordnung.

Noch steht nicht fest, in welcher Höhe Entgelte für die Nutzung anfallen und wer für das Apotheken-A zahlen soll. Denn in der neuen Markensatzung, die der DAV im Mai verabschiedet hat, ist die kommerzielle Nutzung durch Dritte nicht mehr vorgesehen. Externe Firmen haben damit eigentlich keine Berechtigung mehr, das Apotheken-A auf Zeitschriften, Internetseiten, Notdienstschildern, Zahltellern oder Tragetaschen aufzubringen.

Laut Satzung ist es nur dem DAV, den 17 Landesapothekerverbänden und anderen Berufsorganisationen sowie Unternehmen in deren Eigentum gestattet, das Erkennungszeichen zu verwenden. Apothekeninhaber haben, wenn sie Verbandsmitglied sind, automatisch ein Nutzungsrecht für zulässige Waren, Dienstleistungen und Werbung sowie Geschäftspapiere. Apotheker, die nicht in einem LAV sind, brauchen eine schriftliche Genehmigung.

Bislang war die Nutzung auch Unternehmen gestattet, die apothekenübliche Waren, Werbe- und Gebrauchsmittel für Apotheken herstellen. So verwenden etwa Wepa oder der Wort & Bild Verlag das Apotheken-A für ihre Produkte. In Zukunft soll die Marke jedoch wieder zum eindeutigen Erkennungszeichen werden. „Wir wollen keine Vermischung“, sagt ein Sprecher. „Eine Marke wird nur erkannt, wenn sie nicht inflationär eingesetzt wird.“ Zu den Details der geplanten Gebührenordnung wollte der Sprecher keine Angaben machen.

Die Ursprünge des Apotheken-A gehen auf die 1930er Jahre des vergangenen Jahrhunderts zurück: 1936 verschickte der damalige Reichsapothekerführer Albert Schmierer ein Aluminiumschild an alle Apotheken, mit dem Hinweis, es deutlich sichtbar an der Offizin anzubringen. Das Fraktur-A, in das eine Rune eingezeichnet war, ersetzte das so genannte „Drei-Löffel-Zeichen“ - eine Arzneiflasche mit drei eingezeichneten Löffeln - das 1929 nach einer Ausschreibung zum einheitlichen Erkennungszeichen für Apotheken geworden war.

Das heute bekannte Apotheken-A mit Giftkelch und Schlange gibt es seit 1951. Sieben verschiedene Varianten des Apotheken-A sind mittlerweile beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragen, darunter auch zwei in schwarzer Ausführung - obwohl die Markensatzung das Zeichen eindeutig anders beschreibt: Das A muss groß, gotisch und in der Farbe HKS 13 gezeichnet sein, auf weißem Grund und mit weißen Insignien. Die Darstellung in schwarz statt rot ist nur zulässig, „soweit eine farbige Wiedergabe aus technischen Gründen zwingend ausgeschlossen ist“.

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