OTC-Werbung

Warum nicht mal der Eigenpreis?

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Frankfurt -

Die Wettbewerbszentrale hat schon zahlreiche Verfahren zu zweifelhafter OTC-Werbung in Apotheken geführt. Immer wieder geht es um die Frage, womit Apotheker ihre Angebote vergleichen dürfen, wenn der Hersteller keine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) ausgesprochen hat. Beim Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale gab Rechtsanwältin Christiane Köber den Apothekern selbst eine Empfehlung: Bis die Zulässigkeit eines „Apothekenverkaufspreises“ (AVP) höchstrichterlich geklärt sei, könnten sie sich mit sich selbst vergleichen.

Für jedes OTC-Medikament ist in der Apothekensoftware ein Preis hinterlegt – selbst wenn der Hersteller keine Preisempfehlung (UVP) angibt. Diesen Betrag erstatten die Krankenkassen, wenn sie – etwa bei Kindern – die Kosten für das Präparat ausnahmsweise übernehmen.

Viele Apotheken und besonders der Versandhandel nutzen diesen Preis als Vergleichswert für ihre Angebote. Das ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale jedoch unzulässig, da irreführend. Der Preis sei für den Verbraucher nicht relevant, so Köber. Fraglich sei zudem, ob der Preis in der angegebenen Höhe überhaupt herangezogen werden könne: „Muss nicht berücksichtigt werden, dass von diesem Preis etwa die Zuzahlung des Verbrauchers abgezogen werden muss?“

Die Wettbewerbszentrale ist daher in mehreren Fällen gegen Apotheken vorgegangen, die ihrem Angebot einen AVP gegenüberstellen. Der Markt hat zwischenzeitlich reagiert und versucht mit immer neuen Begleittexten Klarheit für den Verbraucher zu schaffen. Die Definitionen reichen von „EAP = einheitlicher Apothekenverkaufspreis“, über „gesetzlicher Verkaufspreis“ bis hin zu Abkürzungen wie „LVKLT = Listenverkaufspreis Lauertaxe“.

Manchmal gibt es auch detailreiche Definitionen in den Fußnoten: „Vom Hersteller für den Fall der Abrechnung mit der Krankenkasse gegenüber der IFA GmbH (Lauertaxe) angegebener einheitlicher Apothekenverkaufspreis.“

Die Gerichte haben die Zulässigkeit solcher Preisvergleiche unterschiedlich bewertet. Das Kammergericht Berlin etwa ging im Januar davon aus, dass selbst ausführliche Erklärungen Verbrauchern eher verwirrten. Der Kunde sehe sich am Ende in seiner allerdings falschen Annahme bestätigt, dass es sich um eine Preisempfehlung des Herstellers handele.

Das OLG Stuttgart war im November 2013 der Auffassung, dass Verbraucher mit „ABDA“ nichts anfangen könnten, und verbot die Werbung ebenfalls. Dagegen verbot das OLG Frankfurt im März den Bezug auf den AVP nur in dem konkreten Streitfall. Die Richter halten ihn aber nicht für generell unzulässig. Der Kunde müsse nur darüber aufgeklärt werden, dass es sich um den verbindlichen Festpreis für die Abrechnung mit den Krankenkassen handele und nicht um eine Preisempfehlung.

Köber rät Apotheken, auf klassische Werbemethoden zurückzugreifen, wenn sie kein Risiko eingehen wollten. Sie könnten sich gefahrlos auf eine echte UVP beziehen oder, falls diese nicht existiere, eigene Preise aus der Vergangenheit zum Vergleich heranziehen.

Allerdings müssen Apotheken auch dabei aufpassen: Der alte Preis muss ernsthaft, über eine gewisse Dauer und unmittelbar vor dem Angebotspreis verlangt worden sein. Der Rabatt muss wiederum zeitlich begrenzt sein. Das ist vor allem für Apotheken problematisch, die auf eine Strategie mit „Dauertiefpreisen“ setzen.

Zulässig sind Köber zufolge auch Vergleiche mit Preisen der Mitbewerber. Dies komme aber bei Apotheken in der Praxis kaum vor.

Eindeutig ist die Lage laut Köber nach der Klarstellung des Gesetzgebers bei Zugaben. Diese sind immer dann unzulässig, wenn sie gegen die Preisvorschriften verstoßen. Köber nannte mehrere Beispiele, bei denen die Gerichte zuletzt auch geringwertige Zugaben wie Kuschelsocken untersagten, weil sie in Verbindung mit dem Einlösen von Rezepten angeboten wurden.

Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen widersprach, was die Preisreferenzierung angeht. Anders als mit dem UVP könne der Verbraucher mit dem AVP tatsächlich etwas anfangen. Denn in der Praxis verlangten je nach Produkt mehr als 90 Prozent der Apotheken den in der Software automatisch hinterlegten Preis – Preisänderungen inklusive. „Beim UVP frage ich mich oft, ob den überhaupt jemand verlangt“, so Douglas.

Auch Köbers Argument, die Apotheker würden sich über den Willen des Herstellers hinwegsetzen, der bewusst keine UVP ausgesprochen habe, wies Douglas zurück: Aus Gründen des Markenschutzes könne er die Unternehmen zwar verstehen, aber den Willen den Herstellers auf diese Weise umzusetzen, sei mit Blick auf das Kartellrecht höchst problematisch – wie der Konzern Bayer schon einmal schmerzhaft erfahren habe.

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