Kein Haftungsausschluss mit Verspätung APOTHEKE ADHOC, 03.04.2014 15:15 Uhr
Wer eine Apotheke kauft, übernimmt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, vereinbaren viele Erwerber einen Haftungsausschluss. Dieser muss allerdings öffentlich bekannt gemacht werden, um die Interessen möglicher Gläubiger zu schützen. Ein aktuelles Urteil bestätigt, dass dabei keine Zeit verloren werden darf.
Im konkreten Fall war eine Apotheke zum 1. Januar 2011 verkauft worden. Schon zwei Wochen vor der Übergabe war der Haftungsausschluss beim Amtsgericht Essen angemeldet worden; weil es Beanstandungen gab, wurde der Antrag aber zurückgenommen. Erst im November 2013 wurde eine neue Anmeldung an das Registergericht geschickt. Dieses lehnte die Eintragung ab, weil zu viel Zeit seit der Übernahme vergangen war.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bestätigte jetzt diese Entscheidung: Ein Haftungsausschluss könne nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach der Übernahme vorgenommen werde. Durch eine Eintragung mehr als drei Jahre später könne die Verkehrsauffassung, der neue Inhaber sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten seines Vorgängers bereit, nicht mehr beseitigt werden.
Die Richter verwiesen auf andere Fälle, in denen ein Haftungsausschluss schon bei sechs oder zehn Wochen Verspätung für unwirksam erachtet worden war. Der Bundesgerichtshof (BGH) wiederum habe eine Eintragung neun Monate nach der Geschäftsübernahme für nicht ausreichend erachtet. Die Gründe für die Verzögerung sind laut OLG unerheblich: „Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger.“
Einen positiven Aspekt hat das Urteil für Apotheker: Das Registergericht hatte den Antrag nämlich außerdem mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Name des Inhabers im Firmennamen geändert hatte. Daher liege keine Firmenfortführung vor, so die Richter.
Dem folgte das OLG nicht: Entscheidend sei, dass der „prägende Teil“ des Firmennamens beibehalten werden. Dies sei der Name der Apotheke und nicht der Zusatz des Inhabers.
„Für die Praxis bei der Apothekenübertragung bedeutet dies, dass dem Erwerber zukünftig mehr Spielraum bei der Neufassung des Apothekennamens zugestanden wird“, kommentiert Gilbert Hönig von der Kanzlei Hönig & Partner aus Leipzig. „Entscheidend ist der Erhalt des prägenden Namensteils, sprich dem, der im Geschäftsverkehr für die Apotheke verwendet wird.“ Den Haftungsausschluss sollten Apotheker laut Hönig noch vor dem Übergabestichtag beim zuständigen Amtsgericht beantragen.