Besondere Wirkstoffe – besondere Regeln. Für T-Rezepte gelten zahlreiche Formalien. Zum 1. Juli ist eine neue Vorgabe hinzugekommen: Apotheken müssen für die Abrechnung eine Sonder-PZN aufdrucken.
T-Rezepte bestehen aus einem Original und einem Durchschlag. Teil 1 dient zur Abrechnung mit der Krankenkasse und Teil 2 wird wöchentlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschickt. Apotheker müssen nun auch die siebenstellige Sonder-PZN 06460688 für die Dokumentationsgebühr auf das T-Rezept drucken.
Außerdem müssen Apotheken folgende Angaben auf der Verordnung machen: Abgabedatum, PZN, Faktor – die Anzahl der belieferten Packungen, IK-Nummer sowie Name oder Firma des Inhabers der Apotheke inklusive Anschrift. Wichtig: Auf der Rückseite des Durchschlages sollte ein Apothekenstempel aufgebracht sein. Erwerb und Abgabe sind dann nach Paragraph 17 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren.
Die Apotheke darf ein T-Rezept sechs Tage plus Ausstellungsdatum beliefern. Das Formular darf nur für die Wirkstoffe Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid verwendet werden – andere Wirkstoffe dürfen nicht verschrieben werden. Grundsätzlich darf auch nur ein Arzneimittel der Stoffgruppe auf einem Rezept verordnet werden. Dabei ist die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes mit der dazugehörigen Stärke, Darreichungsform und Menge anzugeben. Wird eine Individualrezeptur verordnet sein, muss die genaue Zusammensetzung nach Art und Menge inklusive einer Gebrauchsanweisung angegeben sein.
Für Frauen im gebärfähigen Alter darf der Bedarf von vier Wochen nicht überschritten werden. Für alle anderen Personengruppen darf die zulässige Höchstmenge für einen Therapiezeitraum von zwölf Wochen nicht überschritten werden.
Seit Februar vergangenen Jahres sind neue Formulare im Umlauf, die alten haben jedoch ihre Gültigkeit nicht verloren. Das Feld „Kassen-Nr.“ wurde in „Kostenträgernennung“ geändert. Zudem entfällt die handschriftliche Angabe des Datums neben der Arztunterschrift. Dennoch liegt die Prüfpflicht bei der abgebenden Apotheke – liegen Zweifel vor, muss mit dem Arzt Rücksprache gehalten werden. Verordnen darf nur, wer auch im sogenannten T-Register eingetragen ist. Dann erhalten Ärzte die personengebundenen und nummerierten Formulare nach Anforderung vom BfArM. Die teratogenen Arzneimittel dürfen aber auch von einem Vertretungsarzt verordnet werden, sofern dieser im T-Register aufgenommen ist. Nicht zulässig sind Verordnungen aus dem Ausland. Deutsche Apotheken dürfen keine Rezepte aus der EU oder einem Drittstaat beliefern.
Ärzte müssen drei Felder ankreuzen, zulässig ist dies maschinell und handschriftlich. Der Mediziner bestätigt mit dem Kreuz das Einhalten jeglicher Sicherheitsbestimmungen und das Aushändigen des Informationsmaterials an den Patienten. Das dritte Kreuz dient der Kennzeichnung zur Anwendung in Off-Label oder In-Label. Laut Paragraph 3 des Rahmenvertrages ist ein handschriftlicher Vermerk kein Retaxgrund. In der Vereinbarung heißt es: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung, wenn die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt ist.“ Dieser kann den Vermerk mit seiner Unterschrift bestätigen.
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