Apotheke in Deutschland, Filialleitung in der Schweiz APOTHEKE ADHOC, 23.07.2012 09:57 Uhr
Wer in Deutschland eine Apotheke betreibt, ist laut Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zur persönlichen Leitung verpflichtet. Bei Apothekerin Natalja Lehnert gibt es derzeit eine besondere Situation: Ihr gehört die Apotheke am Bahnhof im niedersächsischen Wedemark. Außerdem führt sie seit Anfang Juli die St. Fridolin Apotheke im schweizerischen Glarus. Die Kammer prüft derzeit die Verhältnisse.
Lehnert ist seit 2003 als Inhaberin der Apotheke eingetragen; ein Jahr zuvor hatte sie ihre Approbation erhalten. Diese hat sie im Februar von der Medizinberufekommission in Bern anerkennen lassen – und Anfang des Monats den Posten als Apothekerin in den Alpen angetreten.
Arbeitgeber ist die Pill Group, eine Kette in Familienbesitz mit einem Dutzend Apotheken und Drogerien. Erst vor wenigen Wochen hatte das Unternehmen die Apotheke Signorell übernommen und umbenannt.
Prinzipiell können sich Apothekenleiter bis zu drei Monate im Jahr vertreten lassen, wenn sie dies anzeigen. Ob das im vorliegenden Fall geschehen ist, wollte die Apothekerkammer Niedersachsen auf Nachfrage nicht verraten. Die Aufsichtsbehörde prüft den Fall aktuell.
Die Apothekerin war bislang für Nachfragen nicht zu erreichen. In der Apotheke hält derzeit ihr Mann die Stellung. Gegen Schweizer Recht verstößt die Apothekerin jedenfalls nicht: Als Angestellte einer Kette können Apothekenleiter auch in Teilzeit beschäftigt sein.