Apotheke: Ersthelfer retten Leben Sandra Piontek, 28.08.2022 19:50 Uhr
Medizinische Notfälle oder ein Verkehrsunfall vor der Apotheke passieren glücklicherweise nicht jeden Tag. Trotzdem sollten Angestellte gut vorbereitet sein, wenn doch einmal ein Unglück geschieht. Im Ernstfall kann ein beherztes Eingreifen über Leben und Tod entscheiden. Laut Gesetzgeber ist jeder Mensch verpflichtet, anderen in der Not zu helfen. Hilfreich ist eine regelmäßige Auffrischung des Wissens im Erste-Hilfe-Kurs.
Ausgebildete Ersthelfer:innen sind in jeder Apotheke Pflicht. Dazu bestimmt der/die Inhaber/in, wer vom Apothekenpersonal Ersthelfer:in werden soll. Jeder Interessierte kann dieses Amt annehmen, egal welche Ausbildung vorliegt. Unternehmer:innen sind dazu verpflichtet, Plakate zur Ersten Hilfe aufzuhängen, die das wichtigste zur Erstversorgung kurz zusammenfassen:
- Angabe der Notfallnummer
- Ort an dem das Erste-Hilfe-Material aufbewahrt wird
- Wer ist Ersthelfer?
- Nächstgelegener Arzt und das zuständige Krankenhaus
Ein solches Plakat kann dem Ersthelfer in einer Notsituation helfen, einen kühlen Kopf zu bewahren und nichts Wichtiges zu vergessen.
Ersthelfer:innen müssen vor Ort sein
Inhaber:innen sind in der Verantwortung, betriebliche Ersthelfer:innen in ausreichender Zahl zu beschäftigen. Die rechtliche Basis hierzu bildet die Vorschrift 1 der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Im Kapitel „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ sind die Anforderungen an Anzahl und Schulung geregelt. Diese Schulungen werden nur bei ermächtigten Stellen anerkannt, wie beispielsweise die Ausbildungsangebote des Arbeiter-Samariter-Bundes in Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Johanniter Unfall Hilfe und des Malteser Hilfsdienstes.
ACHTUNG: Halten sich Arbeitgeber:innen nicht an die gesetzlichen Vorschriften zur Bestellung betrieblicher Ersthelfer, drohen Konsequenzen. Wird im Betrieb nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Ersthelfern eingehalten – und wurde keine Sondervereinbarung mit den Trägern der Unfallversicherung getroffen – machen sich Unternehmer:innen strafbar. Dies ist auch der Fall, wenn jene, die Erste-Hilfe leisten sollen, nicht entsprechend aus- oder fortgebildet wurden. In der Urlaubszeit oder der Schichtarbeit hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in vorgeschriebener Zahl anwesend sind. Andernfalls macht er sich ebenfalls strafbar.
Die Kosten für einen Kurs betragen 45 bis 65 Euro und werden in der Regel vom Unfallversicherungsträger übernommen. Der Umfang eines Grundlehrgangs umfasst neun Stunden á 45 Minuten, ein Auffrischungskurs alle zwei Jahre dauert acht Stunden.
Übrigens: Die Frist von zwei Jahren darf nicht verstreichen. Andernfalls ist die Grundausbildung zu wiederholen.
In den Kursen wird folgender Inhalt vermittelt:
- Welche Verhaltensregeln muss ich zum Schutz der eigenen Sicherheit zu beachten?
- Wie trete ich mit dem Verletzten in Kontakt?
- Wie überprüfe ich die Vitalfunktionen, wie Bewusstsein, Atmung, Kreislauf?
- Was kann ich bei Bewusstseinsstörungen des Verletzten tun?
- Wie handle ich richtig bei Störungen der Atmung und des Kreislaufs?
- Wie wird der automatisierte externe Defibrillator (AED) bei der Wiederbelebung eingesetzt?
- Was kann ich bei Knochenbrüchen oder Gelenkverletzungen tun?
- Wie behandle ich Bauchverletzungen?
- Wie kann ich Wunden und bedrohliche Blutungen versorgen?
- Was hilft bei einem Schock?
- Welche Sofortmaßnahmen helfen bei Verbrennungen?
- Welche Maßnahmen kann ich bei Vergiftungen und Verätzungen anwenden?
Ein/e Ersthelfer/in versorgt die Verletzten bei einem Arbeitsunfall. Zudem können auch die Absicherung der Unfallstelle und die Alarmierung des Rettungspersonals übernommen werden. Bis zum Eintreffen von professioneller Hilfe soll der Ersthelfende mit lebensrettenden Maßnahmen beginnen.
Erfolgt ein Notruf über die 112, müssen unbedingt folgende Angaben gemacht werden:
- WER – Wer ruft an?
- WO Genaue Adresse angeben, eventuell auch schwierigen Zugang für Rettungskräfte beachten
- WAS – Was ist genau passiert?
- WIE – Welche Personen sind beteiligt?
- WELCHE – Welche Art von Verletzungen gibt es?
- WARTEN – Auf Rückfragen warten
Übrigens: Auf keinen Fall dürfen in einem Notfall Medikamente verabreicht werden. Asthmasprays oder Herzmedikamente mit Wirkstoffen wie Glyceroltrinitrat sind tabu. Ersthelfende seien ausgebildete Laien, die als Erste am Ort des Geschehens Maßnahmen ergreifen können, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden, heißt es in der DGUV-Information 204-022.
Grenzen der Ersten-Hilfe-Leistung
Laut Strafgesetzbuch gilt: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Was aber passiert in Situationen, in denen Panik aufkommt und sich Angestellte nicht trauen, Erste Hilfe zu leisten. Beispielsweise bei Unfällen mit Kindern und Babys oder bei offensichtlich kranken Menschen. Muss in diesem Fall trotzdem die Mund-zu-Mund Beatmung erfolgen? Muss die Herzmassage gemacht werden, obwohl genau in diesem Moment vergessen wurde, wie sie richtig geht? Ist ein direktes Eingreifen nicht möglich, muss in jedem Fall Hilfe geholt werden.
Notruf ist immer zumutbar
Ein Notruf oder das anderweitige Herbeiholen von Unterstützung ist zumutbar. Strafbar macht sich, wer bei offensichtlicher Notlage einer Person vorsätzlich keine Hilfe leistet beziehungsweise keine Hilfe herbeiholt und damit billigend in Kauf nimmt, dass Betroffene keine medizinische Versorgung erhält.