Der Betrieb lohne sich einfach nicht mehr, spätestens im kommenden Jahr will eine Dresdner Apothekerin ihren Betrieb aufgeben. Aber selbst das ist nicht so einfach, wie die Inhaberin erfahren musste.
Um die bevorstehende Schließung vorzubereiten, hat sich die Inhaberin alle laufenden Verträge angesehen. Da sie für ihren Betrieb keinen Nachfolger gefunden hat, kommt eine Übernahme der Verträge nicht infrage.
Auf Widerstand ist sie beim ersten Vorfühlen bei ihrem Softwarehaus gestoßen. Der 5-Jahres-Vertrag mit CGM Lauer läuft noch zwei Jahre über den beabsichtigten Zeitpunkt der Schließung hinaus. Am Telefon habe man ihr mitgeteilt, dass es bei Geschäftsaufgabe kein Sonderkündigungsrecht gebe und sie den Vertrag voll bezahlen müsse. Andere Geschäftspartner hätten die dagegen anstandslos aus ihren Verträgen entlassen.
Auf Nachfrage bei CGM erklärte eine Sprecherin, dass Fragen in solchen Konstellationen nicht pauschal zu beantworten seien. Es müsse unterschieden werden, ob es sich um einen reinen Software-Pflegevertrag handele oder ob auch eine oder mehrere Software- oder Hardwareprodukte angemietet sind. Auch die aktuell bestehende Restlaufzeit des Vertrages sei entscheidend. „Davon ausgehend ergeben sich unterschiedliche Ausgangslagen für die Vertragslaufzeiten und somit auch für die Möglichkeiten einer Kündigung.“
Der Tipp der Zentrale in Koblenz: Die Apothekerin möge nochmals den Kontakt zu CGM aufnehmen und den konkreten Fall detailliert vorstellen. Gemeinsam könne dann geprüft werden, welche Lösungen möglich sind. Durchaus gängig in der Branche ist, dass beispielsweise die Mietkosten teilweise erlassen werden und die Anbieter auf Wartungskosten komplett verzichten.
Vom rechtlichen Standpunkt aus könnten Softwarehäuser übrigens auf die volle Zahlung bestehen. Da der Inhaber oder die Inhaberin sich selbst für die Schließung entscheidet, wird dies juristisch nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet.
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