Apotheker können Kollegen abmahnen und Schadenersatz verlangen, wenn diese rezeptpflichtige Medikamente ohne ärztliche Verordnung abgegeben haben. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im Berufsstand stößt das Urteil auf tendenziell positive Resonanz – auch wenn vielen Pharmazeuten die jüngsten Abmahnwellen wohl noch in schlechter Erinnerung sind.
Zumindest in ganz krassen Fällen seien Abmahnungen für die Abgabe ohne Rezept angemessen, findet fast jeder zweite Teilnehmer einer Umfrage von APOTHEKE ADHOC (44 Prozent). Weitere 13 Prozent finden es grundsätzlich richtig, wettbewerbsrechtlich gegen entsprechende Fälle vorgehen zu können: Verstöße ließen sich auf diese Weise schnell abstellen.
21 Prozent finden ein solches Vorgehen nicht korrekt: Die Kontrolle sei Sache der Aufsicht. 22 Prozent sprachen sich komplett dagegen aus: Eine solche Überwachung komme einer Bespitzelung unter Kollegen gleich. An der Umfrage nahmen vom 9. bis 12. Januar insgesamt 225 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC teil.
Im dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein Apotheker eine Kollegin verdächtigt, routinemäßig Rx-Medikamente ohne Rezept abzugeben. Als eine Kundin einen Blutdrucksenker erklärte, deswegen die Stammapotheke zu wechseln, zog er vor Gericht und stellte Strafanzeige. Laut AMVV dürfen Rx-Arzneimittel nur in Notfällen ohne Rezept abgegeben werden, beziehungsweise wenn sich der behandelnde Arzt die Abgabe telefonisch genehmigt hat. Weitere Ausnahmen sind laut BGH nicht vorgesehen und können wettbewerbsrechtlich geahndet werden.
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