OHG birgt Konfliktpotenzial APOTHEKE ADHOC, 21.04.2016 12:17 Uhr
Approbierte können als Partner gemeinsam eine Apotheke leiten. In den meisten Fällen gründen sie dafür eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Kompagnons teilen sich Gewinne und schultern Verluste gemeinsam. Solange es keinen Streit gibt, kann das Modell funktionieren. Bei einer Umfrage von APOTHEKE ADHOC bewertete die Mehrheit der Teilnehmer die Unternehmensform positiv, die Zweifler warnen jedoch vor internen Querelen.
29 Prozent der Teilnehmer gaben an, dass eine OHG bei großen Apotheken sowie Verbünden sinnvoll sei. 14 Prozent befürworten die Unternehmensform, da dabei Investitionen und Risiken geteilt werden. 17 Prozent halten jedoch dagegen, dass eine OHG für Approbierte nur attraktiv sei, wenn Teilzeit möglich wäre.
Die Kritiker verweisen auf den Ertrag: Keine Apotheke ernähre noch zwei Chefs, gaben 15 Prozent der Teilnehmer an. Mehr als jeder Fünfte (22 Prozent) sieht in dem Modell Konfliktpotenzial: Eine OHG führe nur zu Streit. 4 Prozent hatten zu dem Thema keine Meinung. An der Umfrage nahmen vom 15. bis zum 17. April 169 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC teil.
Die Zahl der OHG-Apotheken ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen: 2004 gab es nach Zahlen der ABDA 381 OHG-Apotheken. 2006 gab es einen deutlichen Anstieg um fast 10 Prozent, 2012 sogar um mehr als 15 Prozent. Im Jahr 2014 zählte die ABDA 638 Apotheken in OHG.
Bei einer OHG müssen beide Chefs vor Ort sein: Laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss ein Apothekenleiter die Apotheke persönlich leiten. Das bedeute nicht nur Lenkung, sondern auch persönliche Beaufsichtigung des Betriebes und des Personals, erklärte die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) in ihrer Resolution aus dem Jahr 2011. „Eine persönliche Beaufsichtigung erfordert eine körperliche Anwesenheit des Apothekenleiters“, stellten die Pharmazieräte klar.
Eine „Teilzeit-OHG“, bei der jeder nur einige Stunden da ist, ist nicht erlaubt. Die einzig legitime Arbeitsteilung ist die zwischen Haupt- und Filialapotheke: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat 2011 entschieden, dass der Inhaber einer Apotheke auch als Filialleiter tätig sein darf.
Dass es in einer OHG ungemütlich werden kann, zeigt aktuell der Fall Sanicare. Die Inhaber streiten um die Besitzansprüche. Vor anderthalb Jahren gehört die Versandapotheke zur BS-Apotheken OHG. Dr. Volkmar Schein übertrug Christoph Bertram 2014 zunächst 50 Prozent der Anteile, später weitere 45 Prozent. Doch die Geschäftspartner liegen im Clinch. Die Ehefrau Scheins will jetzt gegen die Gültigkeit der Verträge klagen.