Kammerbeitrag: Umsatz, Marge, Deckel APOTHEKE ADHOC, 30.07.2015 09:21 Uhr
Die Apothekerkammer ist ein grundsätzlich solidarisches System. In den meisten Kammerbezirken zahlt jeder Apotheker einen prozentualen Anteil seines Umsatzes an seine Standesvertretung. Aber bei der Frage, welche Umsätze als Berechnungsgrundlage herangezogen werden sollen, gehen die Meinungen auseinander.
Ein Apotheker aus Sachsen hat gegen seine Kammer geklagt, weil diese sein Großhandelsgeschäft mit „besteuert“ hat. Da die Apotheke ziemlich klein, die Großhandelsaktivitäten des Apothekers aber erheblich sind, ging es um eine Differenz beim Kammerbeitrag von 14.500 Euro. Das Verwaltungsgericht Chemnitz entschied, dass der Apotheker zahlen muss.
Die Mehrheit der Teilnehmer einer Umfrage bei APOTHEKE ADHOC sieht das Urteil und die Regeln der Kammer kritisch: Der Großhandel des Apothekers habe mit der Apothekerkammer nichts zu tun, gaben 42 Prozent der Teilnehmer an.
Auf der anderen Seite findet knapp jeder Vierte (24 Prozent) das Urteil gerecht. Schließlich würden die Umsätze mit dem Großhandel in der Apotheke generiert. Weitere 9 Prozent finden die Regelung grundsätzlich gut, würden den Kammerbeitrag dann aber gerne gedeckelt sehen. Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass der Großhandelsumsatz nur auszuklammern wäre, wenn der Apotheker das Geschäft in einer GmbH ausgelagert hätte. Er hatte die Umsätze jedoch über seine Apotheke laufen lassen, weshalb sie aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch beitragspflichtig waren.
Der Apotheker hatte auch vorgetragen, dass eine Gesamtbesteuerung ungerecht sei, weil er im Großhandel viel weniger verdiene als mit der Apotheke. 7 Prozent teilten diese Einschätzung. Der Kammerbeitrag aus dem Großhandelsgeschäft sollte wenigstens reduziert werden, schließlich sei hier die Marge kleiner.
Ein ebenfalls beachtlicher Anteil von 15 Prozent findet umsatzbasierte Beiträge für die Apothekerkammer generell schwierig. 3 Prozent hatten zu dem Thema keine Meinung. An der Umfrage nahmen am 28. und 29. Juli insgesamt 183 Nutzerinnen und Nutzer von APOTHEKE ADHOC teil.
Der Apotheker hatte zudem moniert, als Großhändler profitiere er kaum von der Arbeit Apothekerkammer. Auch das verfing bei Gericht nicht: Der Nutzen einer Kammer müsse sich nicht beim einzelnen Mitglied niederschlagen. Ohnehin könne der Nutzen „nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitestgehend nur vermutet werden“. Der Gesetzgeber habe die Kammer mit dem Heilberufekammergesetz ermächtigt, ihre Kosten durch ein eigenes Beitragsmodell zu decken. Das Gericht habe nicht zu prüfen, ob dies die „zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung“ sei.
In fast allen Kammerbezirken richtet sich der Mitgliedsbeitrag für Inhaber nach dem Umsatz, die Beiträge liegen regelmäßig um 0,1 Prozent. Ausschließlich am Umsatz orientieren sich die Kammern in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Westfalen-Lippe, Rheinland-Pfalz, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Im Saarland wird der zu zahlende Umsatzsteuerbetrag herangezogen.
In Bremen, Hamburg und Hessen gibt es nach Umsatzklassen gestaffelte Beiträge. In Baden-Württemberg und Berlin erheben die Kammern einen pauschalen Grundbeitrag und zusätzliche eine umsatzbezogene Komponente. In Schleswig-Holstein gibt es Pauschalen und Vergünstigungen für Apotheken, die weniger als 600.000 Euro im Jahr umsetzen. Für Filialen gibt es zum Teil andere Regelungen.
In den meisten Kammerbezirken, die den Beitrag nach Umsatz berechnen, wird auch die Großhandelstätigkeit der Apotheken einbezogen – zumindest, wenn der Großhandel unter dem Dach der Apotheke geführt wird. Meldet der Apotheker ein eigenes Gewerbe an, fließen die Umsätze aus dem Großhandel nicht in den Kammerbeitrag ein.