Fahrtenbuch: Fiskus ist unfair APOTHEKE ADHOC, 15.05.2015 13:28 Uhr
Wer als Apotheker die betriebliche Nutzung seines PKW über die 1-Prozent-Regel hinaus steuerlich geltend machen will, muss ein beweissicheres Fahrtenbuch führen. Lassen sich Manipulationen nicht ausschließen, kann der Fiskus die Aufzeichnungen ignorieren, so hat es das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt. Die Leser von APOTHEKE ADHOC sehen das Urteil kritisch.
41 Prozent der Teilnehmer einer Umfrage fanden, dass das Finanzamt hätte nachweisen müssen, dass der Apotheker tatsächlich – und nicht nur möglicherweise – getrickst hatte. Weitere 38 Prozent gaben an, dass ein plausibles Fahrtenbuch akzeptiert werden müsse und bewerteten den Prozess daher als „unfair“.
16 Prozent der Teilnehmer sahen den Apotheker von vornherein auf verlorenem Posten: Ihrer Ansicht nach geht es den Behörden darum, die 1-Prozent-Regel zur Absetzung des Fahrzeugs voranzutreiben.
Nur 3 Prozent der Teilnehmer verteidigen die Entscheidung: Wer Forderungen ans Finanzamt stelle, der müsse diese auch ausreichend begründen können. 1 Prozent hatte keine Meinung. An der Umfrage nahmen am 12. und 13. Mai 2915 insgesamt 201 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC teil.
Im konkreten Fall hatte der Apotheker für die Aufzeichnung der Fahrten eine Software verwendet. Bei der gerichtlichen Prüfung konnte er nur noch die Ausdrucke seines Fahrtenbuchs vorweisen; denn die Festplatte mit den digitalen Dateien war kaputt gegangen. Er hatte den Richtern jedoch die CD-Rom mit dem Fahrtenbuchprogramm zur Verfügung gestellt.
Einem Sachverständigen zufolge war das Programm in der verwendeten Version aber nicht manipulationssicher: Einträge hätten nachträglich verändert werden können, so der Prüfer. In späteren Versionen habe es diese Schlupflöcher zwar nicht mehr gegeben, doch das Gericht akzeptierte die Beteuerung des Apothekers nicht, die Software regelmäßig aktualisiert zu haben.
Die vorgelegten Ausdrucke deuteten darauf hin, dass auch im letzten Prüfungsjahr noch die alte Version genutzt worden sei, so die Richter. Künftig will der Apotheker nach der 1-Prozent-Regel abrechnen, auch wenn ihm dadurch steuerliche Vorteile entgehen.