APOTHEKE ADHOC Umfrage

Die häufigsten Rezeptur-Fehler der Ärzte

, Uhr
Berlin -

Seit der Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müssen Apotheker besonders genau hinsehen, wenn der Arzt eine Rezeptur verschreibt. Jede Verordnung muss auf Plausibilität geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, das Ergebnis muss der Apotheker dokumentieren. Seitdem sind viele „Standard-Rezepturen“ verschwunden, doch bis heute müssen die Pharmazeuten offenbar regelmäßig korrigierend eingreifen, wie eine Umfrage von APOTHEKE ADHOC zeigt.

Die Teilnehmer sollten angeben, was bei der Plausibilitätsprüfung besonders häufig auffällt. Mehrfachnennungen waren dabei möglich. Die größten Probleme gibt es demnach bei der Kompatibilität der Ausgangsstoffe: 64 Prozent der Teilnehmer gaben an, dass sie hier besonders oft eingreifen müssen.

Ebenfalls schwer tun sich die verordnenden Ärzte anscheinend mit der Dosierung. Hier berichten 42 Prozent von Problemen, 39 Prozent beklagen häufig eine falsche Grundlage. Es folgen die Fehler „falsche Anwendungshinweise“ und mit 16 Prozent und das weniger triviale „falsche Inhaltsstoffe“ mit 12 Prozent. Eine falsche Applikation bemängeln dagegen nur 2 Prozent der Teilnehmer.

Die Zahlen sagen nichts über die tatsächliche Häufigkeit der jeweiligen Fehler aus, sondern spiegeln nur die Häufigkeit ihres Auftretens im Verhältnis untereinander. Festzuhalten ist, dass das Problem in der Offizin präsent ist: Nur 10 Prozent der Teilnehmer gaben an, Fehler bei der Verordnung von Rezepturen kämen „so gut wie nie vor“. 5 Prozent hatten zu dem Thema keine Meinung. An der Umfrage nahmen am 28. und 29. Juni 163 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC teil.

Vor dem Amtsgericht München streiten derzeit eine Apothekerin und ihre Kundin um die Bezahlung einer angefertigten Rezeptur. Die Ärztin hatte einer Privatpatientin eine Rezeptur mit 10 Prozent Progesteron verschrieben. Die Apotheke hatte pharmazeutische Bedenken wegen der ungewöhnlich hohen Konzentration. Nach Rücksprache mit der Ärztin wurde die Rezeptur angepasst, so dass sie nur noch 5 Prozent des Wirkstoffs enthielt. Die Kundin wollte die Rezeptur so aber nicht und verweigerte trotz mehrfacher Aufforderung der Apotheke die Bezahlung.

Das Gericht hat nach der ersten mündlichen Verhandlung noch keine Entscheidung gefällt. Zunächst soll die Mitarbeiterin der Apotheke vor Gericht aussagen, wie sie mit der Ärztin seinerzeit verblieben ist. Denn die konnte oder wollte sich in der mündlichen Verhandlung nicht daran erinnern, ob sie der Änderung konkret zugestimmt hat. Da die Patientin eine 5-prozentige Creme bei Bedarf auch dicker auftragen könne, sei sie mit der Reduzierung einverstanden gewesen. An das konkrete Ergebnis des Gesprächs konnte sie sich nicht erinnern.

Deshalb will das Gericht nun die Mitarbeiterin der Apotheke zusätzlich befragen. Die ehemalige Pharmaziepraktikantin arbeite mittlerweile nicht mehr in der Apotheke, berichtet Rechtsanwalt Claus Grasser, der die Apotheke vertritt. Ihrer Aussage verleihe das eher eine höhere Glaubwürdigkeit – immerhin gebe es damit keine arbeitsvertragliche Abhängigkeit mehr. Im August soll erneut verhandelt werden.

Sollte das Gericht danach überzeugt sein, dass die Ärztin die Änderung der Rezeptur beauftragt hat, dürfte die Apothekerin den Prozess auch gewinnen. Denn Prozessbeobachtern zufolge teilte der Vorsitzende Richter deren Auffassung, dass eine Korrektur auch ohne vorherige Abstimmung mit der Patientin möglich sei.

Im Verfahren geht es um den Grundsatz der Plausibilitätsprüfung. Diese in ist § 7 ApBetrO geregelt. Dort heißt es: „Die Anforderung über die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ist von einem Apotheker nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen.“ Die Plausibilitätsprüfung muss demnach Dosierung, Applikationsart, Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe untereinander sowie die Haltbarkeit des Rezepturarzneimittels berücksichtigen.

Im März 2014 hatte die länderübergreifende Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) die Empfehlungen zur Plausibilitätsprüfung konkretisiert und 17 Fragen beantwortet.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Mehr aus Ressort
Beyfortus im Sprechstundenbedarf
RSV: Sonderregelung in Hamburg
ApoRetrO – der satirische Wochenrückblick
Ionenfischen online: PTA-Ausbildung ab sofort im Homeoffice

APOTHEKE ADHOC Debatte