APOTHEKE ADHOC Umfrage

Apotheker fordern Import-Prämie APOTHEKE ADHOC, 10.06.2015 19:09 Uhr

Berlin - 

Erfüllt eine Apotheke ihre Importquote nicht, drohen Retaxationen der Kassen. Für solche Fälle können sich Apotheken zumindest ein Polster anlegen, wenn sie ihr Soll im Quartal davor übererfüllt haben. Eine Auszahlung dieses Bonus bei Verkauf der Apotheke ist jedoch nicht möglich, bestätigt zuletzt vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG). Den Nutzern von APOTHEKE ADHOC erschien das bei einer Umfrage ungerecht.

Etwas mehr als die Hälfte der Teilnehmer (53 Prozent) finden es eine Frechheit, dass das Guthaben nicht ausgezahlt wird. Den Apothekern stünden die zusätzlichen Einsparungen zu. Knapp ein Drittel finden es „unfair“, dass die Kasse allein von einer übererfüllten Quote profitieren: 32 Prozent gaben an, dass die Apotheker zumindest die Hälfte der zusätzlichen Einsparungen erhalten sollten.

10 Prozent der Teilnehmer sind mit der aktuellen Lösung zufrieden. Dass das Guthaben bei der Kasse verbleibe sei „nicht so schlimm“, immerhin schütze es allgemein vor Retaxationen. Eine Minderheit von 3 Prozent findet es richtig so, dass es keine Prämien gibt. Die Einsparungen sollten das System entlasten. Ebenfalls 3 Prozent hatten zu dem Thema keine Meinung. An der Umfrage nahmen am 8. und 9. Juni insgesamt 197 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC teil.

Wichtig: Wird die Apotheke nicht verkauft, sondern geschlossen, ist eine Übertragung eines Guthabens auf den neuen Inhaber möglich. In diesem Fall müssen sich die Käufer und Verkäufer nur darauf verständigen, wie sie das Guthaben beim Kaufpreis anrechnen. Der neue Inhaber hat zwar dann keinen materiellen Gewinn, kann es bei der Einhaltung der Importquote zumindest vorübergehend aber etwas lockerer angehen.

Ein Berliner Apotheker hatte darauf keine Lust: Er verlangte von der IKK Brandenburg und Berlin die Auszahlung seines Guthaben. Die Kasse weigerte sich, der Apotheker klagte. Insgesamt ging es um einen Betrag von 6500 Euro. Doch sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das LSG im Berufungsverfahren wiesen die Ansprüche des Apothekers ab. Im Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) sei eine Auszahlung nicht vorgesehen.

Die IKK hatte darauf verwiesen, dass der Apotheker sich mit dem Käufer über die Gutschrift hätte verständigen können. Der Apotheker monierte, dass die IKK bei Schließung der Apotheke eine Auszahlung des Guthabens in Aussicht stelle, bei einem Verkauf aber nicht. Außerdem müsse ein eine Negativsaldo ausgleichen, im Umkehrschluss sei also auch das Guthaben auszukehren.

Laut LSG jedoch sei eine „Prämie“ auf die Quote zugunsten des Apothekers vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die Gutschrift bezwecke ausschließlich, etwaige Kürzungen zu vermeiden. Zweck der Importförderungen sei es, dass die Krankenkassen wirtschaftliche Vorteile erzielten. Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde nicht zugelassen.