Rabattverträge angeblich nicht beachtet

Aposoft-Fehler: Retax bei E-Rezepten

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Berlin -

Wegen eines technischen Fehlers hat es mehrere Retaxationen bei E-Rezepten gegeben, die über Aposoft gelaufen sind. Konkret geht es dabei um die Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln. Betroffene Inhaberinnen und Inhaber sollen Einspruch einlegen.

Der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) warnt vor dem technischen Defekt bei Aposoft der Firma Prisma Datensysteme. Die Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen (GfS) habe zuletzt Retaxationen im Namen verschiedener Ersatzkassen ausgesprochen, so der AVWL. Betroffen seien E-Rezepte, bei deren Belieferung „angeblich“ Rabattverträge nicht beachtet worden seien. „Tatsächlich ist die Abgabe jedoch regelkonform durchgeführt worden.“

Falscher Zusatz generiert

Die Ursache sei ein technischer Fehler bei Aposoft. „Bei der Nichtabgabe eines Rabattartikels aufgrund Nichtverfügbarkeit hat die Apotheke das E-Rezept während des Kassiervorgangs zwar korrekt bearbeitet und beliefert, durch den technischen Fehler wurde jedoch ein falsches Zusatzattribut im Abgabedatensatz generiert.“ Deshalb sei es zu Retaxationen mit der Begründung „Rabattvertragsverstoß“ gekommen.

Aposoft nimmt zum Defekt Stelllung: „Leider kann es dabei trotz intensiver Tests und Prüfmechanismen zu Fehlern kommen, die erst im Einsatz der Programme beim Anwender erkannt werden. Greifen Prüfmechanismen nicht richtig, kann es vorkommen, dass in der Apotheke korrekt bearbeitete Verordnungen mit einem formalen technischen Fehler in die Abrechnung gelangen und dieser erst durch eine Retaxierung offenbart wird.“ Es handele sich hierbei um einen formal technischen Fehler bei der Erstellung des Abgabedatensatzes durch Aposoft. „Wir arbeiten aktuell mit Hochdruck an der Behebung und werden kurzfristig die Fehler durch ein Produktupdate von aposoft beheben.“

Dem AVWL zufolge gibt es eine gemeinsame Lösung, die mit Prisma erarbeitet worden sei. Da der GfS falsche Datensätze vorlägen, solle gegen jede Retaxation Einspruch eingelegt werden. In Absprache mit der GfS müssten in diesen Fällen jedoch keine Nichtverfügbarkeitsnachweise eingereicht werden. Stattdessen solle ein Mustereinspruch des Verbands verwendet werden.

Bisher seien nur Retaxfälle der Barmer und der DAK bekannt. Es sei jedoch möglich, dass gleichlautende Fälle von anderen Kassen folgen, so der Verband.

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