Apothekenbetriebsordnung

ApBetrO: Körperpflegemittel in die Apotheke

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Berlin -

Die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) rückt näher. Immer klarer zeichnet sich ab, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Änderungen der Länder akzeptieren wird. Nachdem die Liberalisierung von Notdienst, Botendienst und Rezeptur vom Bundesrat gestoppt wurde, geht es nun vor allem um Details. So muss das Apothekensortiment beispielsweise einen unmittelbaren Gesundheitsbezug haben.

 

Apothekenübliche Waren: Ausdrücklich erlaubt ist nun auch der Verkauf von Körperpflegemitteln. Eigentlich wollte das BMG den Spielraum der Apotheken noch weiter vergrößern. Doch der Bundesrat trat auch hier auf die Bremse. Statt einer Erweiterung fordern die Länder eine Einschränkung des Angebots: Nur ein mittelbarer Gesundheitsbezug reiche beim Nebensortiment nicht aus – schließlich hätten einzelne Apotheken in letzter Zeit Sanitärartikel oder Wellnessreisen angeboten.

Rezepturen: Die neue ApBetrO legt detaillierte Anforderungen fest. Grundsätzlich sollen Rezepturarzneimittel nach schriftlichen Anweisungen hergestellt werden, die der Apotheker oder seine Vertretung unterschreiben muss. Festgelegt werden müssen neben Darreichungsformen und Herstellungstechniken etwa Plausibilitätsprüfungen, Verpackungen, Arbeitsplatzvorbereitung und Freigabe sowie Dokumentation.

 

 

Hygiene: Der Apothekenleiter muss festlegen, wie die mikrobiologische Qualität der Arzneimittel sichergestellt wird. Schwerpunkte sind Art und Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion der Herstellungsbereiche und die einzusetzenden Geräte. Außerdem geht es etwa um das Waschen und Desinfizieren der Hände und das Tragen sauberer Handschuhe.

Notfalldepot: Analgetika und Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer und mit veränderter Wirkstofffreisetzung, kommen ins Notfalldepot, die Versorgung ambulant versorgter Palliativpatienten soll so verbessert werden. Neu bevorratet werden müssen außerdem Antihistaminika zur Injektion, Katheter, Infusionssysteme und Produkte zur Blutzuckerbestimmung. 0,9-prozentige Kochsalzlösung wird ebenfalls vorgeschrieben.

Fachliteratur: Bis auf das Arzneibuch werden keine Einzelwerke mehr namentlich vorgeschrieben. Trotzdem gilt weiterhin, dass die notwendige Literatur vorhanden sein muss, elektronische Fassungen werden erlaubt – dürfen aber nicht erst bei Bedarf aus dem Internet heruntergeladen werden.

 

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