ApBetrO: Keine Abgabe ohne Nachfrage Janina Rauers, 12.04.2012 12:02 Uhr
Die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bringt neben konkreten Änderungen auch neue Definitionen, die sich mittelbar im Apothekenalltag niederschlagen. Welche Neuerungen auf die Apotheken zukommen, hängt nicht zuletzt von deren Größe und Angebot ab. Die ApBetrO soll in wenigen Wochen, voraussichtlich zum 1. Mai, in Kraft treten. Unter anderem gelten dann genauere Vorgaben zur Beratung.
Beratung: Die Anforderungen werden detaillierter definiert. Grundsätzlich müssen Apotheker die Beratung übernehmen – soll auch anderes pharmazeutisches Personal beraten dürfen, muss der Apothekenleiter dies zuvor schriftlich festgelegt haben. Dabei muss er auch definieren, in welchen Fällen Apotheker hinzugezogen werden müssen.
Die Patienten sind vor allem über Anwendung, Neben- und Wechselwirkungen, Aufbewahrung und Entsorgung der Arzneimittel zu informieren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln muss per Nachfrage der Beratungsbedarf der Patienten und Kunden ermittelt werden. Bei der Selbstmedikation müssen Apotheker oder Mitarbeiter zudem entscheiden, ob das verlangte Präparat geeignet erscheint oder ob ein Arztbesuch anzuraten ist.
Heimversorgung: Die Raumeinheit wird gelockert. Künftig dürfen auch außerhalb der eigentlichen Apotheke Arzneimittel für die Heimversorgung gelagert werden. Die Räume müssen aber in „angemessener Nähe“ zur Apotheke liegen.
Notdienst: Hier hat der Bundesrat die Änderungen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gekippt. Das Ministerium wollte, dass Apotheken in Filialverbünden unter bestimmten Voraussetzungen Notdienste in einer Apotheke konzentrieren können. Dieser Passus wurde gestrichen. Dafür werden die Zeiten, in denen Apotheken von der generellen Dienstbereitschaft befreit werden können, konkretisiert.
Tätigkeiten im Auftrag: Wenn die Apotheke einen anderen Betrieb mit der Herstellung von Blistern, Zytostatikarezepturen oder parenteralen Ernährungslösungen beauftragt, muss dafür künftig ein Vertrag geschlossen werden. Darin müssen die Verantwortlichkeiten für beide Seiten klar festgelegt werden. Die Verantwortung für die Qualität des Arzneimittels sowie für die Beratung des Arztes trägt in jedem Fall weiterhin die auftraggebende Apotheke. Der Auftrag zur Herstellung darf erst nach Vorlage und Prüfung des Rezepts erteilt werden.
Auch für Zyto-Bestellungen einer Apotheke bei einer anderen Apotheke ohne Herstellungserlaubnis wird künftig ein Vertrag Pflicht. Gleiches gilt für die Prüfung von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln und auch für die eventuell nötige Prüfung von Ausgangsstoffen – mit Ausnahme der einfachen Identitätsprüfung. Das BMG verweist in der Begründung zu den neuen Vorgaben auf eine Resolution des Europarats aus dem Januar 2011, in der höhere Qualitätsstandards für die Rezepturherstellung in Apotheken gefordert werden.
Botendienst: Hier bleibt alles wie gehabt. Der Bundesrat hat die geplante Liberalisierung gestrichen – ursprünglich sollte der Botendienst über Einzelfälle hinaus erlaubt werden. Gab es zuvor keine Beratung in der Apotheke, muss die Beratung „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslieferung“ durch das pharmazeutische Personal erfolgen. Die Apothekenmitarbeiter könnten also die Lieferung selbst übernehmen oder die Patienten anrufen.