ApBetrO

Musterprozess zu Großhandelsapotheken

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Berlin -

Der Streit um die Großhandelserlaubnis von Apotheken geht vor Gericht: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob Apotheken aus ihren Räumen einen Großhandel betreiben dürfen oder dafür ein eigenes Gewerbe anmelden müssen. Wer seine Großhandelserlaubnis nicht zurückgegeben hat, wird bis zur Klärung der Frage nicht mehr behelligt.

In der Neufassung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) heißt es, dass die Betriebsräume der Apotheke von „anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen“ abgetrennt werden müssen. Die Vorgabe an sich ist nicht neu, erstmals wird aber der apothekeneigene Großhandel als Beispiel genannt.

Die Aufsichtsbehörden in Hessen und Sachsen betrachteten die beiden Geschäftsbereiche daher als unabhängige Tätigkeiten und forderten Apotheken auf, den Großhandel als eigenständiges Gewerbe anzumelden. „Beide von Ihnen betriebenen Gewerbe dürfen nicht unter dem gleichen Kaufmannsnamen firmieren“, schrieb das Regierungspräsidium Darmstadt an Apotheker mit Großhandelserlaubnis in Hessen. Die Trennung sollte bis Ende Mai vollzogen sein – da endeten die in der ApBetrO vorgesehenen Übergangsfristen.

Allerdings herrschte in den Bundesländern Uneinigkeit über diese Interpretation der ApBetrO. Die Expertenfachgruppe „Großhandel/Arzneimittelvertrieb“ der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) befasste sich daher im vergangenen November mit der Frage. Die Aufsichtsbehörden in Sachsen lenkten daraufhin ein: Dem Verwaltungsrechtler Lothar Hermes aus Dresden teilte die Landesdirektion mit, kein separates Gewerbe für den Apothekengroßhandel zu fordern.

Das Regierungspräsidium in Darmstadt blieb allerdings hart: „Die hessische Arzneimittelüberwachungsbehörde sieht und behandelt den Apotheker als Betreiber zweier Gewerbe, wenn er außer seiner Apotheke auch einen Großhandel mit Arzneimitteln betreibt“, so eine Sprecherin Anfang des Jahres. Wenige Tage vor Ende der in der ApBetrO festgelegten Übergangsfristen wurden die Apotheker erneut darauf hingewiesen, Großhandel und Apothekenbetrieb nicht nur räumlich, sondern auch rechtlich zu trennen.

Rechtsanwalt Michael Zach aus Mönchengladbach teilt die Einschätzung des Regierungspräsidiums nicht: „Das Trennungsgebot hat vorher schon bestanden“, erklärt der Medizinrechtler. Dass jetzt der apothekeneigene Großhandel explizit aufgeführt werde, sei lediglich eine Aufzählung und der Tatsache geschuldet, dass es die Großhandelserlaubnis für Apotheken erst seit 2006 gebe.

Die Regelung sei zudem rein baulich zu verstehen: „Klar ist, dass es eine räumliche Trennung geben muss. Aber Darmstadt geht weiter und leitet Dinge handelsrechtlicher Art ab“, kritisiert Zach. Es ließe sich aus der Neufassung aber nicht entnehmen, dass eine separate Gewerbeerlaubnis benötigt werde.

Seit Juli liegt der Fall nun beim Verwaltungsgericht. Das muss nun die Frage klären, welche Anforderungen eine Behörde an einen Apotheker stellen kann, der zugleich einen Großhandel betreibt. Wann über das Verfahren entschieden wird, ist einer Gerichtssprecherin derzeit noch nicht abzusehen.

Trotzdem bringt das Verfahren für die betroffenen Apotheker erst einmal Entspannung: Denn Zach zufolge hat sich der pharmazeutische Sachbearbeiter im Regierungspräsidium Darmstadt entschieden, die Durchsetzung seiner Rechtsauffassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückzustellen. Da Verwaltungsverfahren im Durchschnitt zwei Jahre dauerten und sich das Verfahren bis zur endgültigen Klärung durchaus über mehrere Jahren erstrecken könne, haben die Apotheker in Hessen zunächst keine Sanktionen zu befürchten.

Schätzungen zufolge verfügte bisher jeder zehnte Apotheker über eine Großhandelserlaubnis. Im Zuge der Debatte haben allerdings viele Apotheker ihre Erlaubnis zurückgegeben. Die eigene Großhandelserlaubnis ist ohnehin nicht mehr so lukrativ wie vor einigen Jahren: Die Konditionen sind schlechter als zuvor, und die Großhändler führen Sperrlisten und kaufen bestimmte Produkte nur noch direkt vom Hersteller.

Apotheken, die Arzneimittel an Ärzte, Tierärzte und Krankenhäuser oder im Rahmen von Einkaufsgemeinschaften oder Filialverbünden an Kollegen weiterverkaufen, sind von der Neuregelung ohnehin nicht betroffen – sie brauchen für diese Tätigkeit keine Großhandelserlaubnis. Dasselbe gilt für die schnelle Aushilfe zwischendurch.

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