ApBetrO

Beratungsraum darf Highlight sein

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Berlin -

Apotheken dürfen mit einem „diskreten“ Beratungszimmer werben – Pflicht ist der separate Raum nicht. Das hatte das Landgericht Wuppertal (LG) entschieden. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale wird nicht weiter gegen eine nordrhein-westfälische Apotheke vorgehen, die ihren „diskreten Beratungsbereich“ angepriesen hatte.

Die Apotheke hatte mit einem Plakat im Schaufenster und einem Aufsteller auf dem Gehweg mit einer „Beratung in unserem diskreten Beratungsbereich“ geworben. Die Wettbewerbszentrale hielt das für nichts Besonderes und mahnte die Apotheke ab. Die Reklame für eine Selbstverständlichkeit kann einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen – wenn die Betrachter davon ausgehen, dass es sich dabei um eine besondere Leistung handelt und nicht um etwas, das gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Wettbewerbszentrale hatte kritisiert, dass mit dem Plakat und dem Aufsteller der Eindruck vermittelt werde, andere Apotheken böten keine diskrete Beratung. Zudem sei nicht gesichert, dass in dem Raum geführte Gespräche nicht doch von Dritten gehört werden könnten. Das Urteil der Wuppertaler Richter sei jedoch schlüssig, hieß es jetzt. Berufung werde deshalb nicht eingelegt.

Die Richter hatten zugunsten der Apotheke entschieden. Schließlich schreibe die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) lediglich vor, die Vertraulichkeit so zu gewähren, „dass das Mithören des Beratungsgespräches durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird“. Der Beratungsraum der Apotheke, der durch zwei Wände und Türen vollständig von der Offizin abgetrennt sei, sei daher keine Selbstverständlichkeit, sondern gehe über den Mindeststandard hinaus.

Irrelevant war aus Sicht der Richter, ob der Raum vollkommen schalldicht ist. „Denn jedenfalls bietet er gegenüber dem öffentlich zugänglichen Einzelverkaufstresen ein gesteigertes Maß an Diskretion“, hieß es. Durch die Wände und Türen sei ein vollständiger Sichtschutz und ein erhöhter Schallschutz gewährleistet. Mit dieser Besonderheit dürfe die Apotheke auch werben.

Die Wettbewerbszentrale hatte dagegen gehalten, dass der Beratungsraum nicht nur als solcher verwendet werde, sondern es dort auch einen Kopierer und Wandregale gebe. Die Richter hatten jedoch klargestellt, dass der Beratungsraum auch anderen Zwecken als der Beratung dienen dürfe. „Es kann nicht verlangt werden, einen Beratungsraum nur dann als solchen bewerben zu dürfen, wenn er ausschließlich zu diesem Zweck genutzt wird.“

Außerdem kann eine Einrichtung mit Wandregalen den Richtern zufolge der Diskretion sogar dienlich sein: Produkte, die Kunden sich nur ungern vor den Augen der Öffentlichkeit übergeben lassen, könnten direkt dort gelagert werden. Auf den Regalen seien schließlich Windeln und Inkontinenzeinlagen gelagert worden.

Schließlich hatten die Richter betont, dass sich die Formulierung „diskret“ nicht auf die Beratung als solche beziehe, sondern auf den Beratungsbereich. Daher werde nicht der Eindruck erweckt, eine vertrauliche Beratung sei nur in dieser Apotheke, nicht aber in anderen möglich. Das Fazit: Die Apotheke werbe nicht für das, wozu sie gesetzlich verpflichtet sei, sondern über ein darüber hinausgehendes Angebot.

Welche Anforderungen die Aufsicht an die Diskretion der Beratung stellt, hängt aber auch vom Bundesland und dem zuständigen Pharmazierat ab. Auch das jeweilige Leistungsangebot der Apotheke ist relevant, da je nach Service ein höherer Grad an Diskretion notwendig ist.

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