Sachsen

Apotheken dürfen Großhändler sein Julia Pradel, 14.02.2014 15:35 Uhr

Doch erlaubt: In Sachsen dürfen Apotheker auch weiterhin einen Großhandel betreiben, ohne ein zweites Gewerbe anzumelden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Im Streit um Großhandelsapotheken können die Pharmazeuten einen Teilerfolg verbuchen: Die Aufsichtsbehörden in Sachsen haben inzwischen eingelenkt – Apotheken mit entsprechender Erlaubnis können auch weiterhin als Zwischenhändler tätig sein. Die Behörden in Hessen bestehen dagegen darauf, dass Apotheken dafür ein eigenes Gewerbe anmelden müssen. 

In der Neufassung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) heißt es, die Betriebsräume der Apotheke müssten von „anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen“ abgetrennt werden. Die Vorgabe ist nicht neu, erstmals wurde der apothekeneigene Großhandel aber als Beispiel genannt.

Darauf gründeten die Aufsichtsbehörden in Hessen und Sachsen ihre Auffassung, dass der Großhandel als eigenständiges Gewerbe angemeldet werden müsse. Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte die betroffenen Apotheken aufgefordert, die Geschäftsbereiche bis spätestens Ende Mai zu trennen.

Nicht alle Bundesländer teilten diese Auffassung. Anfang November beschäftigten sich daher Vertreter der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) mit dem Thema.Detail

Inzwischen scheinen die Länder zu einer gemeinsamen Meinung gefunden zu haben: Zumindest die zuständigen Behörden in Sachsen hätten eingelenkt, berichtet der Verwaltungsrechtler Lothar Hermes aus Dresden, der betroffene Apotheken in dem Freistaat betreut.

Ihm gegenüber hatte die Landesdirektion mitgeteilt: „Wir fordern kein separates Gewerbe für den von einem Apothekenleiter durchgeführten erlaubnispflichtigen Großhandel mit Arzneimitteln.“ Der Apothekenleiter dürfe daher – falls er im Besitz einer Erlaubnis sei – auch zukünftig im Rahmen des Betriebs seiner Apotheke erlaubnispflichtigen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben, heißt es in dem Schreiben. „Damit bleibt alles beim Alten“, fasst Hermes zusammen.

Vor anderthalb Jahren klang das noch anders: Im Herbst 2012 wurden Apotheker in einer Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass der Großhandel über Apotheken ab Juni 2014 „nur noch in der Form eines von der Apotheke separierten Gewerbes“ erfolgen könne.

Nun hat die Behörde ihre Einstellung geändert: „Die Landesdirektion Sachsen ist nach gründlicher Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass weder durch eine Separierung ein Zugewinn an Arzneimittelsicherheit zu erwarten, noch durch eine Nichtseparierung ein Verlust an Arzneimittelsicherheit zu befürchten ist“, so ein Sprecher.

Die Landesdirektion betont aber: „Im Unterschied zu heute muss dies jedoch aus Räumen erfolgen, die durch Wände oder Türen von den sonstigen Apothekenbetriebsräumen abgetrennt sind. Diese Räume sind nicht Bestandteil der Apothekenbetriebserlaubnis.“

Diese Regelung sei aber nicht neu, betont der Medizinrechtler Michael Zach aus Mönchengladbach. Bereits heute müssten Apotheken für die Großhandelstätigkeit über eigene Räumlichkeiten verfügen.

Zach wertet es als Erfolg, dass die Geschäftsbereiche nicht juristisch und postalisch getrennt werden müssen. Es müsse lediglich darauf geachtet werden, dass die Großhandelstätigkeit in einem von der Apotheke separierten Raum durchgeführt werde.

In Hessen bleibt das Regierungspräsidium hingegen bei seiner Haltung: „Die hessische Arzneimittelüberwachungsbehörde sieht und behandelt den Apotheker als Betreiber zweier Gewerbe, wenn er außer seiner Apotheke auch einen Großhandel mit Arzneimitteln betreibt“, so eine Sprecherin. Er müsse die Räumlichkeiten voneinander abtrennen sowie Bestellungen und Lieferungen unter getrennten, nicht leicht verwechselbaren Firmennamen tätigen.

Nach Schätzungen aus der Branche verfügt jeder zehnte Apotheker über eine Großhandelserlaubnis.