Zuzahlungen

AOK will Mahnungen von Apotheken sehen APOTHEKE ADHOC, 15.09.2011 09:08 Uhr

Berlin - 

Nicht immer leisten Patienten die auf dem Rezept geforderten Zuzahlungen. Vor allem bei Apotheken, die Heime versorgen oder Zytostatika an Onkologen liefern, kommt es zu Differenzen zwischen Rezeptangaben und gezahlten Beiträgen - etwa weil Apotheken erst im Nachhinein von einer Befreiung erfahren. Bei der AOK Rheinland/Hamburg will man sich von unnötig komplizierten Abrechnungsschritten befreien und hat deshalb die Vorgaben für die Apotheken verschärft. Demnach sollen die Apotheken Mahnverfahren einleiten, bevor sie die Rezepte in die Abrechnung geben. Wer die formalen Schritte nicht nachweisen kann, dem drohen Retaxationen.

Seit Juli dürfen Apotheken die Rezepte erst an die Rechenzentren schicken, wenn die „Klärung der Zuzahlung beendet ist, entweder durch die Zahlung des Leistungsempfängers oder durch die Übertragung der Einbeziehung auf die Krankenkasse“. Für Patienten, bei denen das Einziehen der Zuzahlung scheitert, müssen die Apotheken den Zuzahlungsbetrag „0“ vermerken. Die Kasse muss schriftlich über die missglückte Einziehung der Beträge informiert werden. Kopien der jeweiligen Rechnung und Mahnung sowie die vom Rechenzentrum benutzte Identifikationsnummer sind ebenfalls zu übermitteln.

Bei der AOK geht man davon aus, dass die Apotheken die Rezepte spätestens nach einem Monat abrechnen können: Für den Versand der Rechnungen und der Mahnungen seien jeweils 14 Tage anzusetzen, anschließend könnten offene Forderungen an die Krankenkasse abgetreten werden, sagt ein Kassen-Sprecher.

Rechnet die Apotheke einen Zuzahlungsbetrag ab, ohne das Geld erhalten zu haben, erstattet die Krankenkasse den Betrag nicht. Wird der Zuzahlungsbetrag „0“ angegeben, ohne dass Rechnung und Mahnnung beigefügt sind, droht die Kasse ebenfalls mit Retaxationen in Höhe der Zuzahlung: „Dann hat die Apotheke die Zuzahlung nicht eingehalten“, so der Sprecher.

Die neuen Vorgaben begründet die Kasse mit gesetzlichen Vorgaben: Die Zuzahlung müsse durch den Leistungserbringer erfolgen. Zudem ist das neue Vorgehen dem Sprecher zufolge mit dem AOK-Bundesverband abgesprochen.