Glucose-Management

AOK: Teilkündigung der Diabetes-Hilfsmittel

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Berlin -

Vereinzelte Apotheken erhalten derzeit Schreiben der AOK Hessen mit Informationen zum Glucose-Management. Zum 1. April sei beabsichtigt, einen Vertrag für den Teilbereich „Applikationshilfen und Messgeräte“ zu schließen. Apotheken müssen diesem beitreten, da sonst die Versorgung der AOK-Versicherten nicht aufrechterhalten werden kann.

Wollen Apotheken in Hessen AOK-Versicherte mit Hilfsmitteln versorgen, müssen diese für Versorgungsbereiche präqualifiziert sein und dem Vertrag beitreten. Nun informiert die Kasse jedoch zu einer Teilkündigung des Gesamtvertrages. In dem Schreiben der AOK Hessen heißt es: „Zum 01.04.2024 ist beabsichtigt, einen Vertrag für den Teilbereich Applikationshilfen und Messgeräte zum Glucose-Management zu schließen. Bis einschließlich 31. März 2024 gelten für die Abrechnung der Applikationshilfen und Messgeräte zum Glucose-Management die Regelungen des oben genannten Gesamtvertrages fort.“

Gekündigt wird fristgerecht, unter „Bezugnahme auf § 18 Abs. 3 des Gesamtvertrages vom 08.12.2006 in der Fassung der 5. Nachtragsvereinbarung vom 01.07.2014“, die Anlage 1a (Preisliste) und 2b (Preisliste für OST-Betriebe) sowie die Anlage 3a (Preisliste Apotheken) zum Gesamtvertrag Orthopädie-Technik / Sanitätsfachhandel / Orthopädie-Schuhtechnik / Apotheken für die folgenden, aufgeführten Positionen/ Produktgruppen zum 31.03.2024.

Aufgeführt sind unter anderem folgende Artikel:

  • Insulin-Kunststoffspritzen
  • Kunststoffspritzen
  • Insulinpens
  • Insulinpens digital/smart
  • sonstige Pens
  • Blutzuckermessgeräte
  • Stechhilfen
  • Lanzetten

Alle aufgeführten Hilfsmittel sind der „Produktgruppe 30“ zugeordnet.

Parallel dazu wird über die Möglichkeit zur Weiterversorgung informiert: „Für eine Versorgung unserer Versicherten über den 31. März 2024 hinaus, bieten wir interessierten Leistungserbringern und Apotheken die Möglichkeit, ab dem 01. April 2024 unserem Vertrag beizutreten.“ Die Vertragsschlussabsichten sollen demnächst unionsweit auf der Plattform TED veröffentlicht werden.

Apotheken, die nicht Mitglied des Hessischen Apothekerverbandes (HAV) sind, müssen eigenständig entsprechende Verträge mit der AOK abschließen. Für Verbandsmitglieder verhandelt der HAV pauschal im Namen der Apotheken. Vertragskündigungen erfolgen immer dann, wenn es sogenannte Margenänderungen gibt und Kosten gespart werden sollen – meist zum Nachteil für die Apotheken.

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